Bei allen Zuzahlungen zu Arzt- und Krankenhauskosten können auch die Aufwendungen für Medikamente an Bedeutung gewinnen. Deswegen sollte man nie vergessen, sich immer ein Rezept ausstellen zu lassen, selbst wenn die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Nur damit kann später der Nachweis geführt werden, dass es sich um notwendige Aufwendungen handelt.
So haben Frauen z. B. die Chance, die Kosten für die „Pille“ abzusetzen, wenn der Arzt aus gesundheitlichen Gründen die Schwangerschaftsverhütung verordnet (Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2000, Az. 4 K 1352 / 97). Einfache Zahlungsbelege der Apotheke werden - mangels Verschreibung - nicht als zwangsläufig anerkannt, womit der steuerliche Abzug versagt wird.
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