Berücksichtigung der Aufwendungen für die Pflege als außergewöhnliche Belastung setzt eine lückenlose Belegung der Aufwendungen voraus. Der 1990 eingeführte Pauschbetrag sorgt hier für Erleichterung. Danach kann wegen der außergewöhnlichen, also zwangsläufigen Belastungen, die durch die Pflege eines Angehörigen oder einer anderen Person erwachsen, ein Pauschbetrag von max. 1800 Euro, ab Pflegegrad 2 im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Voraussetzung:
Die Person muss dauernd hilflos sein und es muss darüber hinaus eine enge Beziehung bestehen. Des Weiteren muss die Pflege im Übrigen unentgeltlich erfolgen. Die zumutbare Belastung, wie nachfolgend beschrieben, ist nicht zu berücksichtigen! Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags schließt jedoch die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Pflege- und Betreuungsleistungen aus - also entweder erhält man die Ermäßigung für die Übernahme der Pflege durch Dritte oder man bekommt den Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung für die eigene Betreuung, selbst wenn beides vorliegen sollte. Die gepflegte Person selbst kann jedoch den steuerlichen Vorteil aus § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigung) in Anspruch nehmen.
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