Seit dem Veranlagungsjahr 2021 wurden spürbare Verbesserungen umgesetzt. Der Gesetzgeber hat den Pflegepauschbetrag nicht nur für die bisher berechtigten Gruppen erhöht, sondern zudem die Bedingungen für den Erhalt gelockert.
Das bedeutet im Einzelnen: Schon ab Pflegegrad 2 kann nun ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 600 Euro geltend gemacht werden.
Für die Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 erhöht sich
dieser Betrag auf 1.100 Euro
Betreust du eine Person mit Pflegegrad 4, erhältst du jetzt 1.800 Euro statt der zuvor 924 Euro.
Voraussetzung
Die Person muss dauernd hilflos sein und es muss darüber hinaus eine enge Beziehung bestehen. Des Weiteren muss die Pflege im Übrigen unentgeltlich erfolgen. Die zumutbare Belastung, wie nachfolgend beschrieben, ist nicht zu berücksichtigen! Die Inanspruchnahme des Pauschbetrags schließt jedoch
die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Pflege- und Betreuungsleistungen aus - also entweder erhält man die Ermäßigung für die Übernahme der Pflege durch Dritte oder man bekommt den Pauschbetrag für die außergewöhnliche Belastung für die eigene Betreuung, selbst wenn beides vorliegen sollte. Die gepflegte Person selbst kann jedoch den steuerlichen Vorteil aus § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigung) in Anspruch nehmen.
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