Begünstigt ist die Unterstützung Angehöriger, soweit es sich um gesetzlich unterhaltsberechtigte Angehörige handelt. Darunter fallen insbesondere Eltern, Großeltern und geschiedene Ehegatten. Auch die Unterstützung der eigenen Kinder ist begünstigt, wenn niemand für sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält. Diese Voraussetzung erfüllen Kinder grundsätzlich über 25 Jahre und Kinder über 18 Jahre, wenn sie nicht mehr in der Berufsausbildung sind. Da man auch für Kinder im Ausland Anspruch auf einen Kinderfreibetrag hat (Auslandskinderfreibetrag), gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen dieselben Einschränkungen wie bei Kindern im Inland. Auch Unterhaltskosten an den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Abziehbar sind alle typischen Unterhaltskosten, insbesondere für Ernährung, Kleidung und Wohnung. Der Unterhalt kann also auch darin bestehen, dass der Steuerzahler dem Unterhaltsbedürftigen eine Wohnung oder Sachwerte wie z. B. einen Wintermantel überlässt (BFH Urteil vom 17. Dezember 1990 Az. III B 209 / 90; BFH / NV 1991 S. 306).
Der Abzug für Familienangehörige ist jedoch nach oben beschränkt und beträgt für jede unterstützte Person im Veranlagungszeitraum 2023 höchstens 10.908 Euro jährlich (Unterhaltshöchstbetrag). Der Höchstbetrag gilt unabhängig vom Alter für alle unterstützten Personen, also auch für Kinder, für die kein Kindergeld bezahlt wird. Hinzu kommen ggf. noch geleistete Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.
Soweit Unterhaltszahlungen an Angehörige ins Ausland geleistet werden, vermindern sich die absetzbaren Zahlungen entsprechend einer Ländergruppeneinteilung, je nach örtlichem Lebensstandard, teilweise auf ein oder zwei Drittel der für Deutschland geltenden Beträge. Zum Nachweis der Bedürftigkeit der ausländischen Angehörigen ist ein amtliches Formular auszufüllen. Unter www.bundesfinanzministerium.de (dort weiter unter Service, Formulare A–Z, Unterhaltserklärung) sind zweisprachige Formulare (in Deutsch und in üblichen Landessprachen) erhältlich. Auf diesen Formularen sind von der jeweils zuständigen Heimatbehörde die allgemeinen Meldedaten, wie Name und Anschrift, zu bestätigen. Die weiteren Daten zu den persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen sind nur von der unterhaltenen Person selbst auszufüllen und zu belegen. Der absetzbare Betrag vermindert sich u. a. um eigene Einkünfte der unterhaltenen Person, die den Betrag von 624 € p. a. übersteigen.
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