- Die Notwendigkeit der Kur muss dem Finanzamt durch eine ärztliche Bestätigung nachgewiesen werden, deren Datum vor Beginn der Kur liegt. Ein Urteil dazu: „Wenn die Kur zur Heilung oder Linderung notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint, sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar“ (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995, BStBl. 1995 II, S. 614).
- Die Kur muss am Kurort unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass bei ambulanten Kuren eine schriftliche Verordnung sowie Rechnungen des Kurarztes vorzulegen sind. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson bei Kuren stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson bescheinigt wird. Dient die Kur als Rehabilitationsmaßnahme nach einem Arbeits- oder Wegeunfall, so sind die nicht erstatteten Aufwendungen hingegen als Werbungskosten abzugsfähig (BFH-Urteil vom 17. Juli 1992 Az. VI R 96/88, BFH / NV 1993, S. 19).
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