Aufwendungen für solche Fahrten zur krankheitsbedingten Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen sind insoweit eine außergewöhnliche Belastung, als sie übliche Besuchsfahrten übersteigen (BFH-Urteil vom 6. April 1990 Az. III R 60/88,BStBl. II S. 985 und vom 22. Oktober 1996 Az. III R 203/94, BStBl. II S. 558). Die Oberfinanzdirektion (OFD) Berlin empfiehlt in ihrem Schreiben vom 12. April 1994, St 425 - S 2286 sogar:
Diese Kosten sollten nicht um Aufwendungen für Besuchsfahrten, die der Steuerpflichtige auch ohne Pflegedienste üblicherweise durchgeführt hätte, gekürzt werden.
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