Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, soweit einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen und diese Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Unter diese Vorschrift fallen insbesondere:
Krankheitskosten und Kurkosten
Kosten im Zusammenhang mit Wiederbeschaffung von Hausrat, z.B. nach Feuer, Überschwemmung oder Einbruch
Das Steuerrecht unterscheidet zwei Kategorien von außergewöhnlichen Belastungen:
außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art, bei denen man die Kosten, welche oberhalb der zumutbaren Belastung liegen (siehe Tabelle), in voller Höhe absetzen kann (§ 33 EStG); damit bleibt der sogenannte Eigenanteil, der sich aus der vorgenannten Tabelle ergibt, an sich steuerlich unberücksichtigt.
außergewöhnliche Belastungen besonderer Art, bei denen der Abzug der Kosten von vornherein auf bestimmte Höchst- bzw. Pauschbeträge beschränkt ist.
Dazu gehören im Einzelnen z.B.
- Unterhaltszahlungen an Angehörige,
- Ausbildungsfreibeträge,
- Kosten für eine Haushaltshilfe,
- Pauschbeträge für Behinderte,
- Pauschbetrag für die Betreuung pflegebedürftiger Personen.
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