Kosten für eine rein kosmetische Operation können zunächst nicht als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, es sei denn, mit einem Gutachten lässt sich nachweisen, dass für den Eingriff ebenfalls eine strenge medizinische Indikation gegeben war. Aufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn z.B. durch die Operation Missbildungen (inklusive der damit in Zusammenhang stehenden psychischen Leiden) beseitigt werden, die z. B. durch Unfälle, gefährliche Tropenkrankheiten und extreme Umweltbelastungen in fremden Ländern (Hauterkrankungen, Geschwülste etc.) eingetreten waren. Der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit muss vom Facharzt befürwortet und vom Amtsarzt bestätigt werden.
Unter diesen Voraussetzungen sind beispielsweise auch Aufwendungen für eine Haartransplantation innerhalb sehr enger Grenzen abzugsfähig (hier ein abweisendes Urteil mit Gründen für eine grundsätzliche mögliche Berücksichtigung: FG Baden-Württemberg vom 12. September 1978 Az. III 152/77).
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