Die Kosten werden nur anerkannt, wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Kosten für Grabstätte, Sarg, Blumen und Kränze, Trauerdrucksachen usw. können geltend gemacht werden, nicht dagegen die Kosten für Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung, Fahrten, Grabpflege, Umbettung und Erneuerung des Grabdenkmals.
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