Die Kosten werden nur anerkannt, wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Kosten für Grabstätte, Sarg, Blumen und Kränze, Trauerdrucksachen usw. können geltend gemacht werden, nicht dagegen die Kosten für Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung, Fahrten, Grabpflege, Umbettung und Erneuerung des Grabdenkmals.
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater der sich mit dem fliegenden Personal (Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter) auskennt? Dann bist du bei der Steuerkanzlei TaxCollector genau richtig.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.