Die Kosten werden nur anerkannt, wenn sie den Wert des Nachlasses übersteigen. Kosten für Grabstätte, Sarg, Blumen und Kränze, Trauerdrucksachen usw. können geltend gemacht werden, nicht dagegen die Kosten für Bewirtung der Trauergäste, Trauerkleidung, Fahrten, Grabpflege, Umbettung und Erneuerung des Grabdenkmals.
☞ Hier geht es zum Angebot für Piloten und Flugschüler
☞ Hier geht es zum Angebot für Flugbegleiter
Dein Partner, wenn es um Steuern & Fliegen geht
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.