Ist ein Steuerpflichtiger in einem Strafverfahren freigesprochen worden, so kann er Prozess- und Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Besteht ein Zusammenhang mit dem Beruf, so handelt es sich um Werbungskosten.
Auf die vielen positiven Gerichtsurteile in der Vergangenheit reagierte der Gesetzgeber und das Einkommensteuergesetz, welches hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen entsprechend ergänzt wurde. Demnach ist Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit, dass man ohne die Aufwendungen seine Existenzgrundlage verliert und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen kann.
Durch die Verschärfung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen in § 7 LuftSiG ist eine Zuverlässigkeit nicht gegeben, wenn der Bordmitarbeiter wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund dürften gegenwärtig alle strafrechtlichen Verfahren aufgrund des drohenden Berufsverbotes auch außergewöhnliche Belastungen sein.
In einer anderen überraschenden Entscheidung hat das FG Münster im Streit um nachehelichen Unterhalt ebenfalls die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2018, Az. 1 K 494/18 E).
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