Die durch die Geburt eines Kindes entstehenden Kosten für Arzt, Hebamme, Krankenhausaufenthalt, Krankenpflege, Kuren usw. können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Vorher gewährte Arbeitgeberzuschüsse, Beihilfen sowie Krankenkassenleistungen sind hiervon abzuziehen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind berücksichtigungsfähig, soweit die Behandlung mit der Berufsordnung Ärzte in Deutschland vereinbar ist und der Eingriff selbst nach inländischen Maßstäben mit dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) sowie anderen Gesetzen vereinbar ist.
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