So berechnest Du die Trinkgeldpauachale ganz einfach mit der Software von MyRoster
Trinkgelder können lt. Entscheidungen der Finanzgerichte pauschal in Höhe von 3,60 € je Übernachtung als Werbungskosten akzeptiert werden. Das Finanzgericht Nürnberg hatte in einem Urteil vom 29. März 1995 bei einem Flugkapitän pauschal geltend gemachte Beträge in Höhe von 7 DM je Übernachtung anerkannt, und zwar 5 DM für das Zimmermädchen und je 1 DM für den Kofferservice ins Zimmer bzw. in den Bus. Das Urteil gilt auch heute noch (Az. V 227/93 / FG Nürnberg 5.Senat vom 29.03.1995 Az. V 227/93. Hinweis auf das Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 06.02.2009 Az. III-B-S2354-1/2006, Punkt II.Trinkgelder.)
Zumindest sollte das immer wieder gern benutzte Gegenargument des Beamten, dass die Ausgaben bereits durch Spesenzuschüsse des Arbeitgebers gedeckt seien, brüchig werden. Weltweit steigen die Kosten für Verpflegung kontinuierlich an, wodurch Trinkgelder immer öfter voll aus eigener Tasche bezahlt werden müssen. Auch eine Erhöhung der Spesensätze einzelner Fluggesellschaften ändert daran nichts, denn diese erfolgt meist erst Jahre nach dem allgemeinen Anstieg der Preise.
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