Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung
Dass von Arbeitnehmern heutzutage immer mehr Flexibilität erwartet wird, dürfte nicht überraschen. Es wird auch niemanden verwundern, dass ein Mitarbeiter unter der Woche beispielsweise in Frankfurt arbeitet und am Wochenende zu seiner Familie nach Berlin zurückfliegt. Was dem Arbeitgeber nur recht sein kann, wird auch vom Finanzamt honoriert: Alle Aufwendungen rund um den doppelten Haushalt können als Kosten der doppelten Haushaltsführung bei den Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Doch für diesen Kostenansatz müssen natürlich auch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Zweitwohnung wird lediglich aus beruflichen Gründen unterhalten.
- Die Zweitwohnung liegt nahe am jeweiligen Beschäftigungsort, mithin an der „ersten Tätigkeitsstätte“.
- Der Hauptwohnsitz muss beibehalten werden. Dieser muss gleichzeitig den individuellen Lebensmittelpunkt darstellen, weil hier beispielsweise die Familie lebt.
Berufliche Gründe für den zweiten Hausstand
Für eine doppelte Haushaltsführung muss zunächst eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Ein solcher beruflicher Grund liegt zum Beispiel vor, wenn man
- an einen anderen Arbeitsort versetzt wird;
- eine neue Arbeitsstelle erstmalig antritt.
Der Arbeitsort muss sich weiter entfernt und außerhalb des eigenen Wohnorts befinden. Eine andere Möglichkeit ist auch, dass der Hauptwohnsitz beibehalten wird und eine neue bzw. zusätzliche Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes bezogen wird, wobei der Hauptwohnsitz als Lebensmittelpunkt beibehalten wird. Es muss klar sein, dass man schneller von der Zweitwohnung an den Arbeitsplatz gelangt als vom Lebensmittelpunkt aus.
Als Zweitwohnung wird übrigens jegliche Unterkunft anerkannt, in der eine Möglichkeit der Übernachtung gegeben ist. Wie oft diese tatsächlich genutzt wird, ist hierbei unerheblich. Jedoch darf die Zweitwohnung keinesfalls zu einem neuen Lebensmittelpunkt werden, da dies zum sofortigen Wegfall der steuerlichen Begünstigung führt.
Welche Kosten können für die doppelte Haushaltsführung anerkannt werden?
Unterkunftskosten sind auf höchstens 1.000 Euro monatlich beschränkt; zu diesen Kosten gehören z.B.
- Miete
- Nebenkosten
- Kosten für Reinigung
- Garagenmiete
- Stellplatzmiete
- GEZ-Rundfunkbeitrag
- Zweitwohnungssteuer (gibt es nur in wenigen deutschen Städten)
Ausgaben für Wohnungssuche sind ebenfalls absetzbar! Alle Kosten, die hierbei entstehen, können ebenfalls im Rahmen der Werbungskosten abgesetzt werden.
- Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung (30 Cent je Kilometer)
- Telefonkosten
- Portogebühr
- Ausgaben für Inserate in der Zeitung oder Online-Portale
- Makler- und Besichtigungskosten
- Umzugskosten
In den ersten drei Monaten sind auch Verpflegungsmehraufwendungen absetzbar.
Während der ersten drei Monate in der Zweitwohnung können Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. Hier zählt jeder Kalendertag, an dem eine Abwesenheit von der Hauptwohnung bestand. Die entsprechenden pauschalierten Beträge sind
- ab 8 Stunden: 14 Euro
- 24 Stunden: 28 Euro
Auch die Familienheimfahrten können zusätzlich abgerechnet werden.
Zu den abziehbaren Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gehören auch die Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten zum Haupthaushalt. Für die erste und letzte Fahrt dürfen die tatsächlichen Kosten berechnet werden (Beispiel: angemieteter Kleintransporter) oder pro gefahrenen Kilometer 30 Cent.
Für die Familienheimfahrten gilt hingegen die Entfernungspauschale: für jeden Entfernungskilometer wird der Pauschbetrag von 0,30 Euro bis zum 20 Kilometer und ab dem 21 Kilometer 0,38 Euro anerkannt, wenn mit dem eigenen Auto gefahren wird.
Bei Heimreisen mit dem Zug, Flugzeug oder Bus können die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Reisekosten in Abzug gebracht werden.
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