Diese sind bereits seit mehreren Jahren nicht mehr vollumfänglich absetzbar. Die Finanzverwaltung hat die Regel aufgestellt, dass nur die Kosten für spezifische Einkünfte abgezogen werden können, wohingegen die Kosten für die allgemeine Steuerberatung (z.B. privater Teil mit Anlage Kind, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) nicht abgezogen werden können. Der Steuerberater muss die Kosten den jeweiligen Einkünften zuordnen und kann sie in den Folgejahren entsprechend abziehen. Beim Lohnsteuerhilfeverein wird meist der halbe Mitgliederbeitrag als Steuerberatungskosten für die nichtselbstständige Tätigkeit akzeptiert – der Rest wird dem privaten Teil zugerechnet.
Zu den allgemeinen Steuerberatungskosten zählen selbstverständlich auch Aufwendungen für Steuerliteratur, Fahrten zum Steuerberater und Dienstplan-Auswertungen. Sie können, soweit sie auf einzelne Einkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit oder Vermietung) entfallen, folglich direkt als Werbungskosten angesetzt werden.
Kosten für Reisepässe (Ausstellung und Verlängerung), Passfotos sowie Visakosten fallen ebenfalls unter weitere Werbungskosten. Beim Reisepass gibt es meist Probleme, da dieser auch privat genutzt wird. Wenn Du jedoch glaubhaft machen kannst, dass Dein Reisepass ausschließlich für dienstliche Reisen benötigt wird, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar. Es handelt sich um Reisenebenkosten der betreffenden Auswärtstätigkeit (Aktenzeichen FG Saarbrücken Urteil v. 22.1.2014, Az. 1 K 1441/12, mit Leitsatz "Kosten für einen beruflich erforderlichen Reisepass und die dazu benötigten Passbilder können als Werbungskosten in vollem Umfang abgezogen werden, wenn eine private Verwendung über mehrere Jahre nicht stattgefunden hat"). Ausgaben für einen Zweitpass sind in der Regel problemlos vollständig als Werbungskosten absetzbar, ebenso wie die Bilder oder Fahrten hierfür.
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