werden vom Finanzamt als berufsbedingtes Accessoire anerkannt. Darauf werden Steuerbeamte im Schreiben der OFD Frankfurt vom 1. November 2000, S 2354 A – 37 St II 30; SIS 01 11 25 hingewiesen. Mit Urteil vom 23. Mai 2011 entschied das Finanzgericht Hamburg, Az.6 K 77 / 10, dass Aufwendungen eines Flugkapitäns für einen sog. Business Trolley in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Über den Einzelfall hinaus sollte dies auch für das gesamte Bordpersonal gelten.
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