Zwei Möglichkeiten sind vom Finanzamt vorgesehen:
- der Abzug als Sonderausgabe
- der Abzug als außergewöhnliche Belastung
Wird der Antrag auf Sonderausgabenabzug nicht gestellt oder stimmt der unterhaltsberechtigte Empfänger dem Antrag nicht zu, so können die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung bis zur Höhe von 8.820 € geltend gemacht werden analog den Unterhaltsleistungen für sonstige Angehörige. Gleiches gilt, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dies setzt allerdings die Bedürftigkeit des Empfängers (vgl. Abschnitt „Unterhaltszahlungen an Angehörige“) voraus.
Unterhalt an ausländische Lebensgefährten
Unterhaltsleistungen an die Freundin / den Freund nach § 33a Einkommensteuergesetz können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Auf die Höhe der Kürzung kommt es nicht mehr an (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Regelung betrifft eheähnliche Lebensgemeinschaften, bei denen einem Partner mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des anderen Partners Ansprüche auf Sozial- oder Arbeitslosenhilfe gekürzt oder versagt worden sind.
Ebenfalls können Unterhaltsleistungen an den ausländischen Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn dieser nach Deutschland geholt wird. Allerdings knüpft der Bundesfinanzhof den Steuerabzug an die Voraussetzung, dass der Umzug alsbald in eine Hochzeit mündet. Er sieht nur dann die voreheliche Unterhaltsbedürftigkeit des Partners im Zuge der Ehebegründung entstanden, die den gewünschten Steuerabzug nach sich ziehen kann. Der Zeitraum zwischen Umzug und Heirat muss angemessen sein (zwei Jahre waren dem BFH zu lang). Haben die nichtehelichen Partner ein gemeinsames Kind, so ist der Abzug von Unterhaltsleistungen auch ohne Eheschließung möglich. (BFH mit Urteil vom 7. Oktober 1999, Az. III R 3 / 97).
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