Diese können in sehr engen Grenzen abzugsfähig sein, wenn bei der Schädigung nicht leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Eine einfache Fahrlässigkeit liegt aus Sicht des Gerichts vor, wenn auch bei gewissenhaften Menschen vorkommendes, nicht ins Gewicht fallendes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Annahme der Zwangsläufigkeit ausnahmsweise nicht auszuschließen ist.
Das wurde z. B. bei Zerstörung des Motors eines gemieteten Kfz aufgrund eines einfachen Schaltfehlers angenommen. Schadensersatz aus Gefährdungshaftung wegen Tierhaltung, z. B. wegen Haltung eines Hundes, wird als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Zwangsläufigkeit hinsichtlich der Tierhaltung (Blindenhund oder Diensthund) und der Zahlungspflicht gegeben ist. Zur allgemeinen Delikthaftung siehe BHF mit Urteil vom 3. Juni 1982 Az. VI R 41/79, BStBl. II S. 749).
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