Diese sind ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Dies wird von OFD-Frankfurt, vom 1. November 2000, S 2354 A –37 St II 30; SIS 01 11 25 bestätigt. Im Zweifelsfall legst Du einfach das Schreiben des Arbeitgebers vor, in welchem Du zur Nachzahlung des Differenzbetrages aufgefordert wurdest.
Diebstahl auf Dienstreisen kann unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach zum Werbungskostenabzug führen (vgl. BHF-Urteil vom 30. Juni 1995, Az. VI R 26 / 95 BStBl1995 II S. 7444 = SIS 95 19 28).
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