Thema erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten und Fahrtkosten aktuelle Situation für Piloten, Flugschüler, Flugbegleiter und Purser (Fliegendes Personal)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ebenfalls bestätigt, dass für fliegendes Personal die erste Tätigkeitsstätte am Heimatflughafen liegt. So genügt es, wenn obligatorische Briefinggespräche für Piloten und Flugbegleiter im Gebäude des Arbeitgebers am zugewiesenen Flughafen stattfinden (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21; NZB eingelegt, Aktenzeichen BFH VI B 4/23). Eine große und gut erschlossene Fläche wie ein Flughafen kann ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte betrachtet werden (Urteile des BFH vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und VI R 12/17, Bundessteuerblatt II S. 546 und 551).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 29.09.2023, VI B 4/23, nicht dokumentiert).
Nachfolgend mal eine Aufstellung (Pilot LH ) die Steuerkanzlei TaxCollector hat sich der de Thema (Berechnung Streckeneinsatzabrechnungen) angenommen.
Zur Erklärung des Berechnungsalgorithmus der Dienstplanauswertung wird als Berechnungsbeispiel eine Streckeneinsatzabrechnung aus dem Monat Mai / Juni 2022 (Anlage K1) eines. Cockpitmitarbeiters von Lufthansa herangezogen.
Anlage K1
In der Spalte „Spesenanspruch“ sind die gezahlten Spesen des Arbeitgebers aufgeführt. Die Spalte „stfrei“ beinhaltet den „Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland“ laut Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums (Quelle: Bundesfinanzministerium). Die Spalte „Steuer“ beinhaltet einen Wert, wenn der gezahlte Spesenanspruch höher war als der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen. Die Spalte „Werbko“ beinhaltet einen Wert, wenn der gezahlte Spesenanspruch geringer war als der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen.
Die Anlage K2 (Manteltarifvertrag der Deutschen Lufthansa AG Cockpit, Anlage 2, §4) beschreibt die pauschalen Spesensätze des Arbeitgebers. Dem Beispiel aus der Anlage K1 ist zu entnehmen, dass dem Angestellten am 21.05.2022 12/zwölftel = 48 Euro für seinen Aufenthalt in CAI (Kairo) gezahlten wurden, obwohl ihm lediglich ein Pauschbetrag in Höhe von 41 Euro nach den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen im Ausland zugestanden hätte. Diese Differenz wird in der Spalte Steuer angegeben und vom Arbeitgeber im Folgemonat versteuert (siehe Anlage 3).
Anlage K3
Werden weniger Spesen gezahlt als die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichen„Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland“, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten in seiner Einkommenssteuererklärung gelten machen. Zu beachten gilt: Der Arbeitgeber verrechnet innerhalb einer Rotation die zu entrichtenden Steuern mit den zustehenden Werbungskosten. Die Dienstplanauswertung wiederum errechnet anhand der Abwesenheitszeiten aus Dienstplänen und Flugbüchern die tatsächlich zustehenden, Verpflegungsmehraufwendungen. Diese werden mit weiteren Reisenebenkosten, wie bspw. Reinigung von Dienstkleidung (Urteil des FG Baden-Würtemberg 3k202/04), sowie Trinkgeldern (FG Nürnberg 5.Senat vom 29.03.1995 Az. V 227/93. Hinweis auf das Schreiben der Oberfinanzdirekton Frankfurt am Main vom 06.02.2009 Az. III-BS2354-1/2006, Punkt II. Trinkgelder) summiert. Diese Summe beinhaltet keine geleisteten Zahlungen und abgeführten Steuern durch den Arbeitgeber (Deutschen Lufthansa AG). Folglich müssen diese Werte von der Dienstplanauswertung abgezogen werden.
Daraus folgt folgende Rechnung:
Dienstplanauswertung (errechneter Verpflegungsmehraufwand + Reisenebenkosten)
- Spesenanspruch (siehe Anlage K1)
- Werbungskosten (siehe Anlage K1)
- Steuer (Da diese bereits untermonatlich versteuert wurden [siehe Anlage K1 + K3])
= Ansetzbarer Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten
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