Oft haben Shuttler mehrere Wohnungen
- Eigentum
- Miete
- WG
- Elternhaus
- Standby-Wohnung
- Hotel und Ähnliches
Egal von welchem Ort aus Du letztlich zur Arbeitsstätte kommst, maßgebend für die Ermittlung der Fahrtkosten ist jener Ort, von dem Du tatsächlich zur Arbeitsstätte losfährst. Für weiter entfernt liegende Orte (Wohnungen, Hotel usw.) gilt dies nur, wenn sich an diesem Ort Dein persönlicher Lebensmittelpunkt befindet. Hierzu solltest Du Dir ggfs. noch das Thema "doppelte Haushaltsführung" zu Gemüte ziehen. Fahrten von der Zweitwohnung aus werden nur bis zu der Höhe der Aufwendungen berücksichtigt, wie sie bei Fahrten vom Lebensmittelpunkt aus entstehen würden.
So gibst Du die Fahrten von der Standby-Wohnung, Hotel usw. bei MyRoster an
Diese Kosten können bei Fahrten noch anfallen
Außerordentliche Kosten bei beruflich bedingten Fahrten wie z.B. Unfallkosten, die bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsort, Trainingszentrum (vorübergehende Arbeitsstätte), Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung!) oder Ähnliches entstehen. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar. In diesem Fall kannst Du dann in erster Linie Reparaturkosten am eigenen sowie am Fahrzeug des Unfallgegners als Werbungskosten ansetzen. Des Weiteren kannst Du noch folgende Kosten ansetzen
- Wertminderung Eures Fahrzeuges (wenn der Wagen nicht repariert wird)
- Gebühren für Mietwagen,
- Sachverständige oder Gerichte
Es muss sich aber nachvollziehbar um unfallbedingte Aufwendungen handeln. Ein schleichender Motorschaden, der just zur Panne oder Liegenbleiben des PKW auf der Fahrt zur Arbeit führt, wird z.B. vom Finanzgericht regelmäßig abgelehnt. Schuldzinsen lassen sich jedoch absetzen, wenn für die Bezahlung der Reparatur ein Darlehen aufgenommen werden musste. (BMF vom 31. August 2009, BStBl. I 2009, Seite 891).
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