Benutzt man den eigenen oder einen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen (zum Beispiel von Eltern, Großeltern oder Ehepartner), gilt das oben genannte Limit von 4.500 € nicht.
In diesen Fällen muss aber auf Nachfrage des Finanzamts die komplette Kilometerleistung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Somit muss man zeigen, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – entsprechend der Anzahl der Arbeitstage bzw. Einsätze (zuzüglich steuerlich absetzbarer Sonderfahrten) mit dem entsprechenden Fahrzeug zurückgelegt wurden.
Beispiel Wer angibt, dass er 58-mal von Berlin nach Frankfurt gefahren ist, kommt auf eine einfache Entfernung von fast 32.000 Kilometer oder entsprechend 9.600 Euro Werbungskosten. Das Finanzamt erwartet im Gegenzug natürlich, dass man nach jeder Anfahrt wieder die Heimfahrt antritt – wie will man auch sonst eine neue Anfahrt nach Frankfurt begründen! Damit erreicht man jedoch bereits 64.000 Kilometer als unterstes Minimum auf dem Tacho. Bekanntlich kommen auch noch einige privat gefahrene Kilometer dazu, weshalb man sich darauf einstellen müsste, eine Gesamtfahrleistung von über 65.000 Kilometer im Jahr nachzuweisen!
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass ohne entsprechende Nachweise in der neuen Steuerwelt nichts mehr geht; als Nachweise werden meist anerkannt TÜV Bescheinigungen oder auch Werkstattbescheinigungen bzw. Rechnungen nach einer Inspektion. Folgende Werte kann das Finanzamt anfragen:
- Treibstoffkosten
- Öl und sonstige Betriebskosten
- Reparaturen und Inspektionen
- Fahrzeugkosten
- KFZ-Steuern
- KFZ-Versicherungen
- Zinsen für Kredite
- Sonstige Fahrzeugkosten
Wer es selber noch genauer wissen möchte, kann es hier nachlesen:
☞ § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EStG
Diese Kosten können bei Fahrten noch anfallen
Außerordentliche Kosten bei beruflich bedingten Fahrten wie z.B. Unfallkosten, die bei einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsort, Trainigszentrum (vorübergehende Arbeitsstätte), Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) oder Ähnliches entstehen. Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar. In diesem Fall kannst Du dann in erster Linie Reparaturkosten am eigenen sowie am Fahrzeug des Unfallgegners als Werbungskosten ansetzen. Des Weiteren kannst Du noch folgende Kosten ansetzen
- Wertminderung Eures Fahrzeuges (wenn der Wagen nicht repariert wird)
- Gebühren für Mietwagen,
- Sachverständige oder Gerichte
Es muss sich aber nachvollziehbar um unfallbedingte Aufwendungen handeln. Ein schleichender Motorschaden, der just zur Panne oder Liegenbleiben des PKW auf der Fahrt zur Arbeit führt, wird z.B. vom Finanzgericht regelmäßig abgelehnt. Schuldzinsen lassen sich jedoch absetzen, wenn für die Bezahlung der Reparatur ein Darlehen aufgenommen werden musste (BMF vom 31. August 2009, BStBl. I 2009, Seite 891). Sollte Deine Versicherung für einen Teil oder ganz für die Kosten des Unfalls aufkommen, dann kannst Du diese auch nicht steuerlich ansetzen.
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