Dem Finanzamt ist es an sich egal, mit welchem Transportmittel Du zur Arbeit kommst; Du könntest rein theoretisch auch laufen. Du könntest auch die umweltfreundliche Lösung der Fahrgemeinschaft nutzen und trotzdem die Entfernungspauschale in Ansatz bringen. Das gilt sogar, wenn ein Berufsticket oder durch das Studium die RMV Netzkarte vorhanden ist!
Einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Anreise mit dem Flieger! Für Streckenabschnitte, welche Du mit dem Flugzeug zurückgelegt hast, darf die Pauschale nicht angewendet werden. Hier musst Du immer die tatsächlichen Kosten des Flugtickets erfassen. Für den Weg zum Flughafen kann die Pauschale jedoch normal verwendet werden. Für Wege zur Arbeit, für die ein Arbeitgeber eine steuerfreie Sammelbeförderung gem. § 3 Nr. 32 EStG durchführt (z.B. Ground Transport von Basis zu einem anderen Flughafen), wird kein Werbungskostenabzug für Fahrtkosten gewährt. Dementsprechend bitte auch nicht auf die Idee kommen, die Strecke von der Basis zum Flieger anzusetzen!
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