Viele Mitarbeiter des Bordpersonals kennen es noch so: Ich darf Hinweg und Rückweg abrechnen. Was bei regelmäßigen Beschäftigungen wie zum Beispiel im Büro nicht möglich ist, war aufgrund der anerkannten Sonderregelung "Einsatzwechseltätigkeit" für Cockpit und Kabine jahrelang möglich. Dies blieb auch dem Finanzministerium nicht verborgen, so dass man für genau jene Berufsgruppen eine Änderung im Einkommensteuergesetz vornahm.
Der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 4 EStG weiter ausgeführt, dass es sich hierbei um
- ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,
- ortsfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens gem. § 15 des Aktiengesetzes,
- ortsfeste betriebliche Einrichtung eine Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist handeln kann.
Da das Flugzeug selbstverständlich keine ortsfeste Einrichtung darstellt, wurde im Rahmen der einschlägigen Kommentierung durch das Bundesfinanzministerium hierzu klargestellt: wenn ein Mitarbeiter zuerst seinen Dienst an einem bestimmten Ort antritt, um dort Unterlagen zu empfangen, und daraufhin sich zu einem (sich immer wieder wechselnden) LKW begibt, ist diese ortsfeste Einrichtung dennoch als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren.
Anders ausgedrückt: Wenn der Flugdienst immer am gleichen (Stationierungs-) Ort anfängt (FOC, BG 2 oder wie das auch immer im jeweiligen Flugbetrieb heißen mag), man dort ein Briefing durchführt und sich danach zum Flieger begibt, so ist dieser erstgenannte Ort die erste Tätigkeitsstätte.
Das wiederum bedeutet leider für Dich, dass von den allermeisten Finanzämtern aktuell lediglich die Kosten für die einfache Fahrt zwischen Deinem Wohnsitz und der „ersten Tätigkeitsstätte“ ab dem ersten Kilometer abzugsfähig sind. Dabei ist es jedoch vollkommen egal, welches Verkehrsmittel für den jeweiligen Weg benutzt wird.
Aktuelle Situation (Aktuellsten Verfahren)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ebenfalls bestätigt, dass für fliegendes Personal die erste Tätigkeitsstätte am Heimatflughafen liegt. So genügt es, wenn obligatorische Briefinggespräche für Piloten und Flugbegleiter im Gebäude des Arbeitgebers am zugewiesenen Flughafen stattfinden (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21; NZB eingelegt, Aktenzeichen BFH VI B 4/23). Eine große und gut erschlossene Fläche wie ein Flughafen kann ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte betrachtet werden (Urteile des BFH vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und VI R 12/17, Bundessteuerblatt II S. 546 und 551).
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Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer
Ab 2022 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21.Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 3 Cent auf 0,38 Euro „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 21. Dezember 2019, BGBl I S. 2886). Die befristete Anhebung wird entsprechend auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.
Hinweis: Keine Änderungen bei den Reisekosten
Bei den Reisekosten ändert sich nichts. Unverändert können auch im Jahr 2022 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer steuerfrei erstattet oder in der Steuererklärung als Werbungskosten abgezogen werden.
Folgendes gilt es allgemein zu beachten:
Die Beschränkung auf 4.500 € jährlich gilt nur, wenn Du die Anreise zu Fuß, mit dem Motorrad, Motorroller oder Moped zurückgelegt hast. Ebenfalls gilt die Beschränkung, wenn Du öffentliche Verkehrsmittel benutzt hast, aber die Fahrkarten bzw. die notwendigen Nachweise der dafür notwendigen Kosten nicht mehr vorweisen kannst.
Kein geeigneter Nachweis keine tatsächliche Anrechnung Beschränkung auf 4.500 Euro
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