Eine stetig wachsende Anzahl beruflich bedingter PC-Arbeiten wird zunehmend von zu Hause aus getätigt, wobei der Informationsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer weitgehend auf elektronischem Weg erfolgt. Daher ist die anteilige Absetzbarkeit eines auch privat genutzten Computers von den obersten Finanzbehörden der Länder in der Vergangenheit deutlich erleichtert worden.
Die frühere Rechtsauffassung (mindestens 90 % dienstliche bzw. berufliche Nutzung) besteht somit nicht weiter fort. Die bisherige Regelung kann aber von Steuerpflichtigen mit Nebenjobs, die auf PC-Basis (z. B. Web-Designer) sind, noch aussichtsreich geltend gemacht werden: Gelingt der Nachweis einer höchstens zehnprozentigen privaten Nutzung des PC, so sind die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie darüber hinaus auch die laufenden Kosten komplett abzugsfähig. Gegebenenfalls gelingt dies auch, wenn man einen zweiten Computer für private Zwecke nachweisen kann.
Das Aufteilungsverhältnis – Privatnutzung gegenüber beruflicher Nutzung – kann nun durch die neue Regelung nach höheren Sätzen vorgenommen werden. Die Ausgaben sind somit in gewissen Grenzen leicht als beruflich bedingte Werbungskosten absetzbar - natürlich nur mit einem Prozentsatz, welcher dem Finanzamt gegenüber auch glaubhaft gemachten werden kann hinsichtlich des beruflichen Nutzungsanteils (z. B. lassen 70 % private und 30 % berufliche Nutzung einen Abzug von 30 % als Werbungskosten zu).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24. September 2001, AZ: 5 K 1249 / 00, die Aussagen der Länderfinanzminister bestätigt. Bei einer zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Nutzung des PC kann der berufliche Anteil geschätzt werden, selbst wenn keine schriftlichen Aufzeichnungen über die stundenweise Nutzung vorliegen. Das Gericht sprach dem Kläger einen beruflichen Nutzungsanteil von 35 % zu. Zwischenzeitlich liegt auch ein Grundsatzurteil des BFH vom 19.2.2004, Az: VI R 135/01, vor.
Besonders im Zusammenhang mit den vorgenannten Urteilen empfehlen wir eine optimale und umfangreiche schriftliche Vorbereitung bei diesem Steuerthema, zumal im Urteilstext auch darauf hingewiesen wird, dass höhere Anteile nur geltend gemacht werden können, wenn eine Zeiterfassung und eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung vorgelegt werden. Die Finanzverwaltungen sind dazu übergegangen, dies mittels Fragebogen abzufragen. Eine hälftige Aufteilung ist heutzutage meist unstrittig.
Die Ausstattung sollte sich etwa im Mittelfeld, also zwischen einem Billigrechner und einem High-End-Gerät, bewegen. Vor allem bei Anschaffung eines High-End-PC (Gaming) wird das Finanzamt schnell Bedenken äußern, warum ein solcher für Deine Zwecke notwendig sein soll. Oft hilft auch die gleichzeitige Anschaffung von entsprechenden Software-Paketen wie z.B. MS Office. Multimedia-Komponenten wie Soundkarten und Lautsprecher dürfen heute vorhanden sein. Sie gehören mithin zum gewöhnlichen Standard und dürfen nicht mehr als Indiz für eine – steuerschädliche – private Verwendung des PC angeführt werden. So auch die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2000, Az: 2 K 2340 / 98.
Solltest Du mit dem vom Finanzamt zugestandenen Prozentsatz bzgl. des beruflichen Nutzungsanteils nicht einverstanden sein, so kannst Du nach Eingang des Steuerbescheides hiergegen immer noch Einspruch einlegen. So bekommst Du im Falle einer positiven Neuentscheidung nachträglich noch Dein Recht zugestanden.
- Erledigung von beruflichen Aufgaben wie z. B. die Texterstellung von Cosmic – Eingaben (Reports über Qualität, Kundenzufriedenheit, Technik etc. bei LH), schriftliches Feedback für Vorgesetzte und Kollegen, Verbesserungsvorschläge, Festhalten von ungewöhnlichen Situationen an Bord, sowie jeglicher Schriftverkehr mit Dienst- und Gehaltsabrechnungsstellen und Flugvorbereitungen.
- Vor- und Nachbearbeitung des Unterrichtsstoffes bei beruflichen Fortbildungsmaßnahmen wie z. B. Qualifikation, Projektgruppenarbeit und Sprache (evtl. vorhandene Software mit genauer Bezeichnung aufführen, Rechnung vorlegen).
- Aneignung von PC-Grundkenntnissen sowie auch Erweiterung Deiner Computerkenntnisse. Hierzu ein Urteil: „Die Anschaffung eines Computers kann grundsätzlich auch dann als beruflich veranlasst angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer erst Grundkenntnisse der Computeranwendung gewinnen will, die für seine berufliche Arbeit erforderlich oder sinnvoll sind“ (BFH-Urteil vom 15. Januar 1993, BStBl. 1993 II, S. 348).
- Nutzung des Computers für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht, z. B. in Berufsverbänden, Gewerkschaften (BFH-Urteil vom 28. November 1980, BStBl. 1981 II, S. 368; Hessisches FG vom 18. November 1987, EFG 1988, S. 68).
- Flug- und Urlaubsrequesteingabe sowie Abruf aktueller Informationen und Anweisungen über Online-Dienste.
- Neben den direkten Online-Verbindungen zum Arbeitgeber ist auch die Nutzung externer Dienste in unserem Beruf unerlässlich. Er erfordert, besonders bei Flugeinsätzen in Business- oder First-Class, ins Detail gehende, globale Kenntnisse! Informationen, die wir unseren Gästen weitergeben, müssen auch zeitnah und regionsbezogen sein, das heißt sie müssen vor Ort abgerufen werden.
Dazu gehört z.B.:
- Wetterbedingungen an den Zielorten
- Einblick in kulturelle Veranstaltungen in den jeweiligen Städten
- Aktuelles politisches Geschehen, Abruf Sicherheitsinformationen auf der Seite des AA
- Spezielle Produkte des Landes, Einkaufsmöglichkeiten, evtl. Zoll- und Ausfuhrbeschränkungen
- Verhaltensregeln bei politisch oder religiös verstimmt reagierenden Völkern
- Aktuelle Währungsumrechnungskurse
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
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