Nimmt man öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch, so kommt zunächst die Entfernungspauschale bis zu 4.500 € in Betracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Fahrkarten 4.500 € (oder die entsprechende Entfernungspauschale), so ist der höhere Betrag als Werbungskosten abzugsfähig.
Gemäß einem BFH-Urteil (BFH-Urteil vom 20. Mai 1980, BStBl. 1980 II, S. 582) sind Taxi-Fahrten ebenfalls unbegrenzt abzugsfähig. Aus den Belegen müssen Flughäfen oder die entsprechenden Airline-Basen als Abfahrtsort oder Zielort zweifelsfrei hervorgehen.
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