Bei Sprachkursen und Sprachreisen im Ausland ist eine Durchsetzung der Kostenanerkennung oft deutlich schwieriger. Tragt bei einer diesbezüglichen Diskussion mit Finanzbeamten zur größeren Transparenz bei, indem schon im Vorfeld auf die Wahl eines besonders geeigneten Institutes Augenmerk gelegt wird.
So sind beruflich bedingte Werbungskosten für eine Fortbildungsmaßnahme an einem von Touristen gern besuchten Ort nicht gerade leicht abzusetzen. Dagegen werden Ausgaben für ein Sprachseminar in einem wenig attraktiven Land oder Gebiet schneller akzeptiert. Auch die Jahreszeit kann dabei eine Rolle spielen. Durch eine Änderung der Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofes vom 21. September 2009, GrS 1 / 06) wurde die Abziehbarkeit von gemischten Aufwendungen (privat und beruflich) erleichtert. Wer danach z. B. einen Sprachkurs und eine private Urlaubsreise verbindet, kann die Aufwendungen anteilig aufteilen. Aufteilungsmaßstab ist dabei grundsätzlich die Zeit, die jeweils für die Fortbildung respektive für den privaten Urlaub aufgewendet wurde. Kann nachgewiesen werden, dass die Reise in jedem Falle (also auch ohne den angehängten Urlaub) unternommen worden wäre, sind die Flugkosten voll anzusetzen und die übrigen Kosten (z. B. Hotel) anteilig aufzuteilen.
Man sollte sich deswegen auch schon vorher über die Art der Kursabläufe und die relevanten schriftlichen Bestätigungen kundig machen. Am Ende sollte es nämlich problemlos möglich sein, dem Finanzamt entsprechende Belege vorlegen zu können, die die Sprachübungen bzw. Unterrichtsstunden auch an Nachmittags- und Abendstunden sowie ggfs. an Wochenenden ausweisen (wird im Falle von Intensivkursen von vielen Instituten sowieso bestätigt). Eine Sprachprüfung sollte wie bereits dargestellt am Kursende erfolgen und dem Finanzamt idealerweise nachgewiesen werden. Dies erleichtert oft die Anerkennung bzw. führt praktisch zu keinerlei sonstigen Diskussionen bzgl. Anerkennung.
Das Seminar / Kursprogramm sollte möglichst straff organisiert sein – ohne freie Tage dazwischen, ebenso soll der Besuch von attraktiven Zielen nahezu ausgeschlossen sein oder gar mit Lehrpersonal als Reiseführer erfolgen. In solchen Fällen würde das Finanzamt schnell eine Vermischung von Urlaub und Fortbildung erkennen und die Geltendmachung ablehnen können.
Gute Sprachinstitute kennen diese Problematik und stellen deshalb klar formulierte Belege aus, die den Urlaubsgedanken schnell als absurde Idee erscheinen lassen.
Hier nun das bereits erwähnte Urteil: BFH 13. Juni 2002, Az. VI R 168 / 00 (Begründung des FA, der Sprachkurs habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden, kann nicht zur Ablehnung führen), welches bei Fortbildungsmaßnahmen eine Differenzierung zwischen dem Inland und dem europäischen Ausland nicht mehr zulässt. Der erkennende Senat folgte somit – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – der Auffassung des EuGH (Urteil vom 28. Oktober 1999 Rs. C-55 / 98, EuGHE I-1999,7641, Deutsches Steuerrecht / Entscheidungsdienst --DStRE--2000, 114, Vestergaard).
Dieser entschied, dass Art. 59 EGV der Regelung eines Mitgliedsstaates entgegensteht, wonach für die Bestimmung des zu versteuernden Einkommens vermutet wird, dass Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedsstaaten in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen, dass die Ausgaben für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedsstaat eine solche Vermutung nicht gilt.
Obwohl das Urteil „nur“ auf Mitgliedsstaaten der EU abgestimmt ist (das BMF hat hier schon einseitig den Wirkungskreis auf den EWR und Schweiz erweitert, wonach somit neben den EU Staaten auch Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island möglich ist – BMF-Schreiben vom 26. September 2003, AZ: IV A 5 – S 2227 – 1 / 03). Jedoch enthält die Urteilsbegründung darüber hinaus sehr viele Passagen, die auch für Kurse weltweit anzuwenden sind.
Weitere Urteile zu Sprachkursen
- BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12 / 10 (auch wenn nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse vermittelt werden...; Reisekosten können auch mit einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein ...)
- Im BMF-Schreiben vom 26. September 2003, AZ: IV A 5 –S 2227 – 1 / 03 wird festgehalten, dass das o.g. Urteil auf alle Fortbildungsmaßnahmen anzuwenden ist. Die Mitgliedstaaten der EU werden darin des Weiteren um die Länder Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island erweitert.
- EuGH, Urteil v. 20. Oktober 1999, Az. Rs. C - 55 / 98 (steuerliche Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen im Ausland).
- BFH-Urteil vom 22.7.1993, Az. VI R 103/92, BStBl. 1993 II S. 787 (eine Sprache ist in dem Land, in dem sie gesprochen wird, effizienter zu erlernen ...)
- FG Saarland vom 2. Juli 1991, 1 K 272 / 90, EFG 1991 S. 725 (Auslandssprachkurs bei Stewardess als Werbungskosten anerkannt)
Mit Urteil vom 23. September 2009, (Az.: 2 K 102515 / 08) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz positiv über die Aufwendungen eines Stewards für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko entschieden. Hierbei wurden die beiden o.g. Urteile noch einmal bestätigt.
Zuletzt das schon im Eingangstext erwähnte Urteil: BFH vom 10. April 2002, VI R 46 / 01 (Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert).
Du solltest auch an CDs und DVDs denken, die Du in Deiner Steuererklärung als Weiterbildungskosten hinzufügen kannst (Titel muss auf der Rechnung vorhanden sein analog zur Fachliteratur).
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater der sich mit dem fliegenden Personal (Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter) auskennt? Dann bist du bei der Steuerkanzlei TaxCollector genau richtig.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.