Sprachkurse können für Bordmitarbeiter insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb beruflicher Zusatzqualifikationen (z. B. Purser oder Fremdsprachenzulage) relevant sein. Insofern sollte in diesen Fällen eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, die die berufliche Veranlassung solcher Fortbildungsmaßnahmen belegt. Hierzu reicht oft bereits ein Auszug aus dem einschlägigen MTV oder VTV aus. Aufwendungen für den Sprachkurs wie Kurs- oder Teilnahmegebühren, Fahrtkosten oder Bücher sind als beruflich veranlasst einzustufen und somit in vollem Umfang abzugsfähig (OFD Frankfurt 1. Januar 2000, S 2354 A – 37 – St II 30; SIS 01 11 25).
In diesem Schreiben differenziert die Oberfinanzdirektion, indem sie den Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Sprache nicht als ausschließlich beruflich veranlasst sieht (Kostenanerkennung bleibt also im Ermessensbereich des Sachbearbeiters), dagegen jedoch die Weiterbildung (Aufbaukurs) in einer solchen ausschließlich beruflich veranlassten Sprachausbildung als Werbungskostenabzug akzeptiert. Dies geschieht mit dem Hinweis, dass der Sprachkurs dazu dient, in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den gestellten Anforderungen gerecht zu werden.
Eine eindeutigere Unterstützung zum Thema sprachliche Weiterbildung erfährt insbesondere das Kabinenpersonal durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Solcherlei Belege bzw. die für Deinen Beruf zutreffenden Passagen daraus fügst Du auf Nachfrage des Finanzamtes einfach Deinem Rückschreiben hinzu, falls es einmal doch wider Erwarten bei der Ansetzbarkeit des Kurses zu Problemen kommen sollte.
Hier – nicht in Reihenfolge – der Urteilstext und lediglich einige Auszüge aus der Urteilsbegründung:
- Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert. (Anmerkung: ist bei fast allen Airlines der Fall).
- Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs Werbungskosten sein.
Leider ist dieses individuell erstrittene Urteil weder auf eine Berufsgruppe noch auf Arbeitgebererwartungen zugeschnitten. Dies wird im Eingangspunkt des Urteils festgehalten:
- Leitsatz: Ob zwischen dem Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein konkreter Zusammenhang besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.
Trotzdem sind die Chancen für eine Anerkennung der Ausgaben seit diesem Urteil wesentlich gestiegen. Hier – für Deine schriftliche oder mündliche Argumentation – noch zutreffende Auszüge aus der Urteilsbegründung:
- Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, Sicherung und Erhalt der Einnahmen (§ 9 Ab. 1 Absatz 1EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht. Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden.
- Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse einer Fremdsprache vermittelt werden, sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. [weitere Urteilszitate …]
Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem bereits für die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache erforderlich sind, unabhängig davon, ob es sich um eine gängige oder um eine weniger gebräuchliche Fremdsprache handelt.
Insbesondere diese richterliche Begründung ist besonders zu begrüßen! Sie bezieht nicht nur die gängige Praxis des beruflichen Fortkommens beim Kabinenpersonal mit ein – praktisch jede Fluggesellschaft gibt guten Fremdsprachenkenntnissen bei Auswahlverfahren eine hohe Gewichtung, sondern durch den letzten Absatz wird darüber hinaus deutlich, dass der gern benutzte Hinweis vieler Finanzbeamter bezüglich „privaten Eigennutzes“ nunmehr entfallen muss.
Somit ist der Erwerb von Grundkenntnissen in Französisch, Italienisch, Spanisch etc., genauso wie eine Erweiterung der englischen Sprachkenntnisse, als beruflich bedingt anzusehen und die Ausgaben sind demnach Werbungskosten.
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.April 2002 Az. VI R 46 / 01
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