Dazu gehört aber auch die berufsbedingte Fortbildung wie das Erlernen einer Sprache oder deren Auffrischung bzw. Vertiefung sowie Weiterbildungsseminare, die mit dem Beruf in Verbindung gebracht werden können. Anerkannt werden Kursgebühren, Fahrtkosten, Lehrmaterialien, Verpflegungsmehraufwand (Spesenpauschalen). Die Berechnungsgrundlage für Fahrtkosten beträgt 0,30 € pro Fahrtkilometer (Hin- und Rückfahrt). Übernachtungskosten werden zunächst meist nicht ohne Weiteres akzeptiert, hier kommt es auf die präzise Darstellung des Sachverhalts an (Beispiel: Wohnort München, mehrtägige Weiterbildung in Hamburg - hier sollte eine angemessene Übernachtung durchaus absetzbar sein).
Höhere, beruflich bedingte Ausgaben, die der Steuerpflichtige selbst zu tragen hat, können z. B. beim internen Wechsel vom Flugbegleiter zur/zum Servicekauffrau / -mann oder Fachwirt entstehen.
Sofern die selbst zu tragenden Kosten für die Bildungsmaßnahme mittels eines Darlehens finanziert werden, sind auch die Schuldzinsen für das Darlehen voll absetzbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Mai 2003, Az. VI R 29 / 01).
Die zum Teil umstrittene Abgrenzung von Fort- und Weiterbildungskosten zu den Ausbildungskosten führt zu sehr unterschiedlichen Anerkennungen in den steuerlichen Veranlagungen. Sollte es Probleme mit der Finanzverwaltung über die Ansetzbarkeit einer beruflichen Ausbildung als Werbungskosten geben, kann man diese bis zu einer Höhe von 6.000 € auch einfach als Sonderausgaben vollumfänglich geltend machen, ohne dabei die Eigenschaft der Werbungskosten nachweisen zu müssen. Mehr dazu unter Sonderausgaben–Berufsausbildung
Eigene Ausbildungskosten
Ein Teil von Euch macht vielleicht auch neben der Fliegerei noch eine Ausbildung, ein Studium oder sonst eine Fortbildung. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen Weiterbildung im gegenwärtigen Beruf, was als Werbungskosten immer voll abziehbar ist. Dazu gehörten dann wie z.B. bei den Sprachkursen auch Fachbücher, Fahrt- und Kurskosten sowie ggfs. Übernachtungen dazu.
Anders sieht es aus bei der so genannten Erstausbildung.
Bis 2015 wurden auch Kurse oder Vorbereitungen (auch Flugbegleiter-Kurse) als Erstausbildung anerkannt. Gegenwärtig hat der Gesetzgeber dies geändert und festgelegt, dass es sich um eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und Abschlussprüfung handeln (§ 9 Abs. 6 EStG).
Weshalb jedoch diese Unterscheidung? Kosten für eine Erstausbildung sind nicht als Werbungskosten absetzbar – die Kosten für eine Zweitausbildung jedoch schon! Wenn Du also bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast, kannst Du nunmehr die Studienkosten oder sonstige Ausbildungen grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten absetzen.
Für Flugschüler bedeutet dies konkret, dass diese während der Ausbildung Verluste in den Werbungskosten anhäufen und sodann mit späteren Einkommen verrechnen können – wenn Sie denn vor Flugschule bereits eine Erstausbildung haben.
Sollte keine Erstausbildung vorliegen, ist ein Abzug zwar auch möglich, dann aber jedoch nur als Sonderausgaben beschränkt auf 6.000 Euro in dem Jahr, in welchem die Kosten anfallen. Dies bedeutet jedoch z.B. bei Flugschülern, dass diese mangels anderer Einkünfte diese Ausgaben nicht verrechnen können ebenso wenig mit späteren Einkommen verrechnen können.
Bisher war die Verfassungsmäßigkeit zum so genannten Abzugsverbot der Erstausbildung strittig, das Bundesverfassungsgericht hat am 10.01.2020 jedoch entschieden, dass das Verbot die Kosten einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten anzuerkennen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Wir haben hier in unserem Blog noch einige Infos mehr zum Urteil und was dies für die Betroffenen bedeutet, falls dies für Euch relevant sein sollte.
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