Bei den Abzugsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer wurde die Rechtsprechung und damit einhergehend auch die Finanzverwaltung in den letzten Jahren zunehmend restriktiver. Unstrittig war schon immer, dass Du nur dann ein Arbeitszimmer überhaupt absetzen kannst, wenn Dir kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Dies muss kein eigener Arbeitsplatz sein, auch ein mitzubenutzender Arbeitsplatz in einem Büro reicht aus. Bisher war es jedoch unstrittig, dass die Poolarbeitsplätze z.B. bei der Lufthansa nicht ausreichend wären für die über 20.000 Bordmitarbeiter.
Das Arbeitszimmer muss darüber hinaus entsprechend eingerichtet sein und sollte dem Augenschein nach nicht für sonstige private Tätigkeiten mitbenutzt werden. Die früher noch berücksichtigungsfähige „Arbeitsecke“ oder räumliche Trennung eines Raumes durch Regale in Arbeits- und Wohnbereich wurde in der Zwischenzeit von den Finanzgerichten komplett verworfen. Damit ist die Finanzverwaltung dazu übergegangen, vor der Anerkennung eines neuen Arbeitszimmers zunächst eine Wohnungsskizze anzufragen, eventuell Fotos zu verlangen und selbst eine Ortsbesichtigung ist möglich.
Zunächst schienen die Chancen, dass der Ansatz des Arbeitszimmers beim fliegenden Personal anerkannt wird, durch ein Urteil des BFH vom 26.02.2014, Az. VI R 54/13, gestiegen. Darin wurde einer Purserette zugestanden, dass sie ein Arbeitszimmer benötige für die Verwaltungsaufgaben.
In der Zwischenzeit gibt es jedoch eine neuere Entscheidung des FG Düsseldorf vom 24.04.2017 – Az. 8 K 1262/15, wonach das erstgenannte Urteil nicht auf Flugbegleiter anzuwenden sei. Wie in der Finanzverwaltung üblich, spricht sich ein solches Urteil herum und immer mehr Finanzämter verweigern zwischenzeitlich mit Verweis auf das zweite Urteil die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer.
Mit Urteil vom 3.4.2019 (VI R 46/17) hat der BFH das Düsseldorfer Urteil aufgehoben und wie folgt entschieden: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Das FG hat rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit der Klägerin als maßgebend erachtet.
Im Lichte dieser Entscheidung sollten die Finanzämter jetzt auch etwas mehr Abstand nehmen vor den umfangreichen Nachfragen, wie z.B. „Anzahl der Stunden im Arbeitszimmer“ oder „Was genau wird im Arbeitszimmer gemacht“.
Was kannst Du alles ansetzen?
Um die Kosten für das Arbeitszimmer zu berücksichtigen, werden alle Aufwendungen herangezogen, die mit dem Arbeitszimmer in Verbindung stehen, auch wenn diese anteilig errechnet werden müssen. Somit sind sowohl Ausbesserungen im Arbeitszimmer (Jalousien oder Malerarbeiten) als auch anteilig Miete und Stromkosten (aufzuteilen nach Fläche) nachzuweisen.
Der Ansatz als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung ist jedoch auf den Höchstbetrag von 1.250 € je Steuerpflichtigen begrenzt. Die bisherige Rechtsprechung, dass die 1.250 € je Arbeitszimmer gelten, wurde durch den BFH mit Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12, aufgegeben.
Keine Abzugsbeschränkung besteht im Übrigen bei einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer, beispielsweise im Nachbarhaus oder bei Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber.
Häufig gestellte Fragen in der Fliegen&Steuer Gruppe?
Antwort
Nein! Es wird keine Liste benötigt. Des Weiteren raten wir davon ab, im Vorfeld dem Finanzamt eine Liste der zu erledigen Aufgaben zur Verfügung zur stellen.
Antwort
Ja das ist richtig! Aber auch hier gilt, dass Ihr diesen Grundriss erst auf Anfrage des Finanzamtes erstellen solltet. Wenn Ihr sicher seit, dass die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und Ihr diese nicht beim Finanzamt durchbekommt, nehmt bitte mit unseren Experten von Hageter / CREWsteuer auf
Facts zum Themen Arbeitszimmer
Arbeitszimmer ist beschränkt auf 1.250€ je Steuerpflichtigen.
Voraussetzungen müssen erfüllt sein - echtes Arbeitszimmer ohne große private sonstige Nutzung. Keine Arbeitsecke. Kein Durchgangsraum.
Rest ist gem. jüngster Rechtsprechung egal!
Somit bitte (!) nicht im Vorfeld irgendwas schreiben oder sich ausdenken! Auf die StErkl schreiben und das Teil abgeben. Danach soll sich das FiA was überlegen!
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