Kosten für den Kauf von Flugtickets für alle Flüge zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können bei entsprechendem Nachweis unbegrenzt geltend gemacht werden. Es darf bei Flügen aber niemals die Kilometerpauschale in Ansatz gebracht werden!
Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, ist der Umfang der Absetzbarkeit im Einzelfall zu beurteilen. Das Urteil hierzu: BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985, BFH / NV 1986, S. 211.
Einzelne Finanzämter erkennen nicht nur den tatsächlichen Ticketpreis an, sondern auch die vom Mitarbeiter für diese Flüge zusätzlichen Aufwendungen durch den sogenannten geldwerten Vorteil (TADV). Hierbei handelt es sich um Sachbezugswerte, die im Rahmen der Gehaltsabrechnung der Steuerpflichtigen steuerpflichtig angerechnet werden. Aus dieser Abrechnung ergibt sich eine weitere Belastung (Verringerung des Nettogehaltes von bis zu 50 % des Sachbezugswertes).
Viele Finanzämter werden versuchen, diesen geldwerten Vorteil herauszunehmen, obwohl eine Anerkennung der Gesamtkosten der Logik folgend zwingend geboten erscheint. Bei Abgabe der Erklärung kannst Du folgende Formulierung platzieren: „Diese geldwerten Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Tickets durch den Arbeitgeber wurden mir einerseits als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, andererseits habe ich diesen Arbeitslohn für die Durchführung von Flügen zur Arbeitsstätte tatsächlich aufgewendet“.
Sollte es jedoch absolut nicht funktionieren: Es gibt ein erstinstanzliches Urteil, wonach der Abzug des geldwerten Vorteils nicht möglich sei…
Anmerkung zu Produktflügen (LH-Konzern)
Bei Klärung der Frage, ob man den nicht voll ausgenutzten Arbeitnehmer-Rabattfreibetrag als Werbungskosten geltend machen könne, müsste man mittlerweile in der Weise argumentieren, dass ein Versuch in dieser Richtung zwar nicht schaden kann, jedoch sollte man sich darüber im Klaren sein, dass das Finanzamt dies im Regelfall nicht anerkennen dürfte. Denn der Rabattfreibetrag dient dazu, dass bestimmte Vergünstigungen durch den Arbeitgeber bis zur Höhe des Rabattfreibetrags steuerfrei bleiben. Wenn Du den Freibetrag nicht in voller Höhe ausschöpfen konntest, hast Du eine mögliche steuerliche Vergünstigung nicht voll ausgenutzt. Es wurden aber in diesem Zusammenhang keine Ausgaben geleistet, so dass ein Werbungskostenabzug dem Grunde nach entfällt.
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater der sich mit dem fliegenden Personal (Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter) auskennt? Dann bist du bei der Steuerkanzlei TaxCollector genau richtig.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.