Benutzt Du ein Jobticket für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so darfst Du trotzdem die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten absetzen. Die Werbungskosten werden in einem solchen Fall aber durch das Finanzamt um den Preis des Jobtickets gekürzt, den der Arbeitgeber unterjährig zahlte. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG).
Was tun?
Zunächst ermittelst Du Deine Fahrtkosten wie bereits erklärt anhand der Entfernungspauschale, danach trägst Du Zuschüsse bzw. Einbehaltungen des Arbeitgebers für das Jobticket (sind auf der Gehaltsabrechnung monatlich oder auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung für das gesamte Jahr ausgewiesen) in das Standard-Formular: Seite 2 der Anlage N, Zeile 39 ein.
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