Benutzt Du ein Jobticket für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, so darfst kannst du weiterhin die Entfernungspauschale in deiner Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Die Höhe der Entfernungspauschale hat sich jedoch geändert. Für die Jahre 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke weiterhin 0,30 € pro Kilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Satz auf 0,38 € pro Kilometer. Ab 2024 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer sogar auf 0,38 € pro Kilometer.
Was tun?
Zunächst ermittelst Du Deine Fahrtkosten wie bereits erklärt anhand der Entfernungspauschale, danach trägst Du Zuschüsse bzw. Einbehaltungen des Arbeitgebers für das Jobticket (sind auf der Gehaltsabrechnung monatlich oder auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung für das gesamte Jahr ausgewiesen) in das Standard-Formular: Seite 2 der Anlage N, Zeile 37 ein.
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