Wenn du ein Jobticket für die Fahrt zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte verwendest, kannst du weiterhin die Entfernungspauschale in deiner Steuererklärung als Werbungskosten angeben.
Die Höhe der Entfernungspauschale hat sich jedoch geändert. Ab dem Jahr 2025 beträgt die
Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer 0,30 € und ab dem 21 Kilometer 0,38 €.
Was tun?
Zunächst ermittelst Du Deine Fahrtkosten wie bereits erklärt anhand der Entfernungspauschale, danach trägst Du Zuschüsse bzw. Einbehaltungen des Arbeitgebers für das Jobticket (sind auf der Gehaltsabrechnung monatlich oder auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung für das gesamte Jahr ausgewiesen) in das Standard-Formular: Seite 2 der Anlage N, Zeile 37 ein.
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