Ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?
Ab einem gewissen Alter stellt sich ein Großteil der privat Versicherten die Frage, ob eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für Piloten und Flugbegleiter sinnvoll ist.
Sollte ich wechseln?
Leider kann nicht jeder ohne Weiteres zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich zurück in die GKV?
Aus verschiedenen Gründen wird ein Wechsel in Erwägung gezogen. Ein wichtiger Grund ist, dass die zu zahlenden Beiträge zu hoch sind und immer weiter steigen. Auch mit der Leistungsregulierung sind viele Versicherte nicht zufrieden. Die Leistung anpassen bedeutet Beitragserhöhung. Hinzu kommt, dass die Tarif und Versicherungsbedingungen sehr kompliziert und komplex sind. Die Angst vor hohen Beiträgen im Rentenalter steht im Fokus der Versicherten.
Die Voraussetzungen für ein Wechsel in die GKV sind
- Ein Angestellter darf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 60.750 € nicht überschreiten.
- Selbstständige müssen im Hauptjob in ein Angestelltenverhältnis wechseln, in dem sie ebenfalls weniger als 60.750 Euro jährlich verdienen.
- Für Versicherte, die älter als 55 Jahre sind, ist ein Wechsel nahezu unmöglich.
Bis zur Vollendung des 55.Lebensjahres sind Personen die nach §5 SGBV versicherungspflichtig werden, in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Pflichtbeiträgen zu versichern. In den meisten Fällen ist der Eintritt der Versicherungspflicht mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II und sozialversicherungspflichtigem Entgelt unter der Versicherungspflichtgrenze verbunden.
Hierzu zwei Beispiele:
Beispiel 1
Eine angestellter Pilot verdient seit vielen Jahren ein Gehalt, dass über der Jahresarbeitsentgelt- und Versicherungspflichtgrenze liegt. Durch Insolvenz seines Arbeitgebers (zum Beispiel AirBerlin) ist der Pilot nun Bezieher von Arbeitslosengeld II. Der Pilot erhält hierbei auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze den Höchstsatz und hat somit monatliche Bruttobezüge unter der Versicherungspflichtgrenze. Somit ist der Pilot in der gesetzlichen Krankenkasse ab sofort pflichtversichert (GKV) und kann seine private Krankenversicherung (PKV) kündigen oder auf Anwartschaft umstellen.
Beispiel 2
Es ist die gleiche Situation eingetroffen. Die angestellte Pilot hat bereits das 55. Lebensjahr vollendet und bleibt somit privat versichert. Des Weiteren sind Piloten und Flugbegleiter von der gesetzlichen Versicherungspflicht ausgeschlossen, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren oder mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit oder Selbständig waren.
Bei der Planung, welche Art der Versicherung man bevorzugt, sollte immer die Versicherungspflichtgrenze berücksichtigt werden. Diese Grenze unterliegt jährlichen Anpassungen. Überschreitet man die Versicherungspflichtgrenze, muss man sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Es werden vom Gesetzgeber zwei Arten von Grenzen unterschieden. Die allgemeine und die besondere Grenze. Seit dem Jahr 2003 gibt die besondere Versicherungspflichtgrenze für Personen, die am 31. Dezember 2002 nicht versicherungspflichtig und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Diese besondere Grenze ist niedriger als die allgemeine und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung Sie gilt für die Betroffenen über den 31. Dezember 2002 hinaus zeitlich unbegrenzt weiter. Selbst dann, wenn der Beschäftigte den Arbeitgeber wechselt oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig wird.
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