Auswirkungen von Bezug Kurzarbeitergeld (KUG) auf die Einkommensteuererklärung 2023
Kurzarbeitergeld allgemein
Der Arbeitgeber senkt das Regelarbeitszeitvolumen für zumindest einen Teil seiner Mitarbeiter ab. Im Gegenzug wird dies an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet und damit über den Arbeitgeber die entsprechenden Hilfen beantragt. Es erfolgt eine Berechnung des regulären Nettolohns. Damit entsteht ein Anspruch auf zunächst 60% bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz. Die Förderhöhe ist letztendlich auch durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt (6.460 Euro). Je nach Bruttolohn, Steuerklasse und Kinder auf der Steuerkarte ergibt sich ein entsprechender Wert, der maximal bei ca. 2.750 Euro liegt (Steuerklasse III, Kinder, Beitragsbemessungsgrenze).
Aufgrund des nunmehr veröffentlichten Gesetzes im Rahmen des Sozialschutzpaket II steigt ab dem vierten Monat des Bezugs - gerechnet ab März 2020 – der Anspruch auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020. Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund der aktuellen Situation von einem Arbeitsunfall mit Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent betroffen sind. Befristet bis 31.12.2021, wenn der Anspruch bis zum 31.03.2021 entstanden ist.)
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