Um eine Steuerrückerstattung zu bekommen, muss man diese erst einmal beantragen. Konkret heißt dies im deutschen Steuer-System, dass Du dem Staat vorrechnen musst, was Du an tatsächlichen Gesamteinkünften im Jahr erwirtschaftet hast und das Finanzamt errechnet dann daraufhin die Steuerschuld. Stellt sich dabei heraus, dass unterjährig zu viel gezahlt wurde, kommt es zu einer Rückerstattung.
Klappt das denn beim Bordpersonal?
Gerade bei den Angehörigen des Bordpersonals sind die Werbungskosten, also das, was Du steuerwirksam vom Bruttolohn wieder abziehen darfst, deutlich höher als bei einem durchschnittlichen Büroangestellten. Der Pauschbetrag für die Werbungskosten liegt bei 1.230 Euro (2023), den aber fast jeder Flugbegleiter locker überschreiten sollte.
Muss ich eine Erklärung abgeben?
Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn
- Zusätzliche Einkünfte über 410 Euro vorliegen
- Lohnersatzleistungen über 410 Euro vorliegen, z.B. Krankengeld
- Verschiedene Arbeitgeber im gleichen Jahr vorhanden waren, z.B. Jobwechsel
- Ein zweites Gehalt besteht mit Steuerklasse VI
- Verheiratete mit Steuerklasse III / V oder IV / IV beim Faktorverfahren
Wir empfehlen aber eigentlich allen Bordmitarbeitern, eine Steuererklärung zu stellen!
Sollte es mal komplett schief laufen und – warum auch immer – eine Steuernachzahlung eintreten, kann man die Veranlagung auch zurücknehmen. Das heißt ganz einfach ausgedrückt: Gibt es kein Geld zurück, nimmt man einfach den freiwilligen Antrag zur Steuererklärung zurück. Das Ganze geht leider nicht, wenn man zu der Gruppe gehört, die eine Erklärung abgeben muss (siehe Liste oben)!
Was ist denn, wenn ich im Ausland lebe?
In Deutschland tätige Piloten und Flugbegleiter (Arbeitnehmer) werden grundsätzlich zunächst auch hier zur Steuer herangezogen. Es kann aufgrund des deutschen Arbeitsplatzes auch die Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige gemacht werden. Dabei wird man jedoch immer behandelt wie alleinstehend ohne Kinder. Ebenfalls sind einige weitere Steuervorteile nicht möglich. Ist Deutschland jedoch die fast ausschließliche Quelle der Einkünfte (90 Prozent der Gesamteinkünfte), kann man innerhalb der EU des europ. Wirtschaftsraumes (EWR) auch mit der sogenannten „EU/EWR-Bescheinigung“ einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen und damit die „normale“ Steuererklärung in Deutschland machen. Zuständig ist dann das Finanzamt, wo Euer Arbeitgeber steuerlich veranlagt wird (z.B. Lufthansa à Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg).
Wie mache ich denn eigentlich meine Steuererklärung?
Du entscheidest, wie Du es machen möchtest. Grundsätzlich stehen dafür viele verschiedene Wege offen: Ausfüllen der Formulare, welche in der Gemeinde- oder Stadtverwaltung ausliegen, Abgabe über das ELSTER Portal der Finanzverwaltung, ein Programm für die Steuererklärung kaufen oder die Dienste eines Lohnsteuerhilfevereins oder eines Steuerberaters nutzen.
Wir geben Dir drei Möglichkeiten dafür an die Hand
- Steuer mit Elster / Papierformulare für das jeweilige Steuerjahr
- Auswertung mit MyRoster und anschließend die Steuererklärung mit dem WISO steuer:Sparbuch oder dem steuer:web (die Browser Variante (Cloudbasiert))
- Steuer mit einem Steuerberater für Piloten und Steuerberater für Flugbegleiter --> CREWsteuer
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater der sich mit dem fliegenden Personal (Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter) auskennt? Dann bist du bei der Steuerkanzlei TaxCollector genau richtig.
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