Abgabefristen für die Steuererklärung
- Für das Steuerjahr 2025
- freiwillig abgeben: 31.12.2029
- abgeben müssen (mit Steuerberater): 01.03.2027
Übersicht Kindergeld
Das Kindergeld wird ab dem Jahr 2025 wie folgt festgesetzt. Für jedes Kind gibt es 255,00 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Im Steuerjahr 2025 gab es keine Änderungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Betrag bleibt weiterhin bei 4.260 € pro Jahr.
Für jedes weitere Kind erhalten Alleinerziehende weiterhin zusätzlich 240 €.
Die Minijob-Grenze wurde erhöht
Seit dem 1. Oktober 2022 richtet sich die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden, die unter Berücksichtigung des Mindestlohns berechnet wird.
Die Berechnungsmethode besteht darin, den Mindestlohn mit dem Faktor 130 zu multiplizieren, das
Ergebnis durch drei zu teilen und schließlich auf den nächsten vollen Euro aufzurunden.
Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde am 1. Januar 2025 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von zuvor 538 Euro auf nunmehr 556 Euro monatlich.
Dies ergibt sich aus der Berechnung: 12,82 Euro multipliziert mit 130, geteilt durch 3. Infolge der bereits feststehenden Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2026 wird die Geringfügigkeitsgrenze wieder angepasst und auf 603 Euro monatlich dynamisiert.
Homeoffice – Pauschale steuerlich absetzbar
Im Steuerjahr 2023 gab es wichtige Neuerungen im Steuerrecht bezüglich des Absetzens von Arbeitszimmern und der Homeoffice-Pauschale.
Die Homeoffice-Pauschale wurde dauerhaft eingeführt und ist nicht mehr befristet.
Die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beträgt weiterhin 6 Euro pro Tag, mit einem maximalen Abzugsbetrag von 1.260 Euro pro Jahr, sofern an bis zu 210 Tagen im Jahr von zu Hause aus gearbeitet wird .
Erhöhung der Pauschalen für einen beruflichen Umzug
Wenn Du die Homebase wechselst oder näher an Deine Homebase ziehst, dann kannst Du diesen Kosten des Umzuges als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen.
Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren
und Umzugsauslagen. Diese genannten Kosten sind in nachgewiesener Höhe absetzbar.
Ansonsten können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.
So hoch ist die Umzugskostenpauschale:
- Für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 BUKG) 964,00 €
- Für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und
Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben
(§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) 643,00 € - für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzuggutes keine Wohnung hatten oder nach
dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG) 193,00 €
Erhöhung der Mindestunterhaltsbeträge:
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Mindestunterhaltsbeträge für minderjährige Kinder leicht angehoben
Diese Anpassung berücksichtigt die gestiegenen Lebenshaltungskosten der vergangenen Jahre und bringt folgende Verbesserungen mit sich:
Kinder bis 6 Jahre:
Der Betrag steigt von bisher 480 Euro auf 482 Euro monatlich.
Kinder von 7 bis einschließlich 12 Jahren:
Hier erhöht sich der Unterhalt von 551 Euro auf 554 Euro monatlich.
Kinder ab 13 Jahren bis zur Volljährigkeit:
Der Betrag wird von 645 Euro auf 649 Euro angehoben.
Anpassung des Grundfreibetrags für steuerliche Entlastungen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 erfolgte eine Anhebung des Grundfreibetrags von 11.784 Euro auf 12.096 Euro.
Ziel des steuerlichen Grundfreibetrags ist es, einen notwendigen Lebensunterhaltsteil des Einkommens steuerfrei zu stellen.
Zum 1. Januar 2026 wir der Grundfreibetrag weiter angepasst und steigt auf 12.348 Euro, gemäß §32a EStG
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