Das ist neu im Jahr 2026 (Steuerliche Änderungen 2026)
Zum Übergang von 2025 auf 2026 haben sich einige bedeutenden Veränderungen im Steuerrecht ergeben. Im Folgenden bieten wir Ihnen eine strukturierte Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2026, sortiert in alphabetischer Reihenfolge und knapp erläutert. Unter jedem relevanten Stichwort finden Sie einen Verweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um detaillierte Einblicke in die Gesetzgebungspakete zu erhalten, sind die Änderungsgesetz mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen bereitstellen. Es sei angemerkt, dass die aufgeführten Regelungen lediglich eine Auswahl darstellen.
Neue Entfernungspauschale für Pendler
Am 19.12.2025 verabschiedete der Bundestag das Steueränderungsgesetz 2025. Eine der großen Neuerungen ist die Anpassung der Entfernungspauschale.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Die bisher befristeten Erhöhungen für Fernpendler werden in eine dauerhafte Regelung überführt und mit der allgemeinen Pauschale zusammengeführt.
Achtung: Änderungen im Einkommensteuertarif 2025
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer zum 1. Januar 2026 erneut angehoben. Für Einzelveranlagte steigt er auf 12.348 Euro, für Ehegatten bei Zusammenveranlagung entsprechend auf 24.696 Euro. Damit sollen insbesondere inflationsbedingte Mehrbelastungen und Effekte der sogenannten „kalten Progression“ abgemildert werden.
Kleinunternehmerregelung wird erweitert
Zum 1. Januar 2025 wurde die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG spürbar ausgeweitet. Kleinunternehmer profitieren dadurch von höheren Umsatzgrenzen und teilweise spürbarer Bürokratieentlastung, müssen aber ihre Einstufung künftig noch genauer im Blick behalten.
Die wichtigste Neuerung betrifft die maßgeblichen Umsatzgrenzen. Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung darf der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nun bis zu 25.000 EUR betragen (zuvor 22.000 EUR). Im laufenden Kalenderjahr darf der voraussichtliche Umsatz bis zu 100.000 EUR liegen (bisher 50.000 EUR). Damit können deutlich mehr kleine Betriebe, Freiberufler und Solo-Selbständige ohne Ausweis von Umsatzsteuer fakturieren und bleiben von vielen umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten befreit.
Steuerliche Stärkung des Ehrenamts ab 2026
Nach dem Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 soll die Übungsleiterpauschale ab 2026 auf 3.300 Euro pro Jahr steigen. Parallel dazu ist eine Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro pro Jahr vorgesehen, wodurch das Ehrenamt insgesamt steuerlich gestärkt werden soll.
siehe Übungsleiterpauschale
Im Zuge der Reform wurden außerdem flankierende Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer umgesetzt. Hierzu zählen insbesondere neue Vorgaben rund um elektronische Rechnungen (E-Rechnungen), die schrittweise für immer mehr Unternehmer verpflichtend werden. Zudem wurden einzelne Bildungsleistungen neu justiert und teilweise steuerlich begünstigt. Hinzu kommt eine erweiterte Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen, die die Installation und den Betrieb solcher Anlagen attraktiver machen soll.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer bisher knapp an den alten Grenzen scheiterte, kann ab 2025 unter Umständen in die Kleinunternehmerregelung „hineinwachsen“ und sollte die neue Umsatzsituation prüfen. Gleichzeitig ist es wichtig, die Vorteile (vereinfachte Abwicklung, keine Umsatzsteuer auf Rechnungen) gegen mögliche Nachteile (kein Vorsteuerabzug) abzuwägen. Steuerpflichtige sollten rechtzeitig mit ihrem steuerlichen Berater klären, ob ein Wechsel in oder ein Verbleib in der Kleinunternehmerregelung unter den neuen Rahmenbedingungen sinnvoll ist.
Einkommensteuertarif
Zum 1. Januar 2025 trat eine umfassende Reform des Steuerrechts in Kraft, die vor allem Entlastungen für Bürger und Unternehmen bringt. Der Grundfreibetrag wurde auf 12.096 Euro angehoben, um die kalte Progression auszugleichen und das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
Für das Jahr 2026 ist eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags auf 12.348 Euro vorgesehen, wie in § 32a EStG beschrieben. Diese geplante Anpassung ist Teil der steuerpolitischen Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung der sogenannten kalten Progression. Der endgültige Beschluss hierzu steht jedoch noch aus
Elektrofahrzeuge
Die bislang möglichen pauschalen Arbeitgeberzuschüsse für das Laden des Elektro-Dienstwagens im häuslichen Bereich (monatliche Ladepauschalen) laufen zum 1.1.2026 aus und können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden.
Stattdessen können Arbeitgeber die tatsächlichen Ladekosten steuerfrei erstatten – entweder verbrauchsgenau auf Basis der geladenen Kilowattstunden (z.B. anhand geeichter Wallbox- oder Zählerdaten) oder auf Grundlage einer nachvollziehbaren Einzelabrechnung des Energieversorgers, aus der die anteiligen Stromkosten für das Laden des Dienstwagens hervorgehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) wird bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen aufweist (reine Elektrofahrzeuge,
einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Entsprechend wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt.
Bisher galt dies jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 70.000 EUR nicht überschritt.
Um die Nachfrage zu steigern und die gestiegenen Anschaffungskosten für solche Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wurde der Höchstbetrag für Elektro-Pkw, die nach dem
31.12.2023 angeschafft wurden, von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Für 2026 haben sich die steuerlichen Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Wesentlichen nicht verändert. Die bereits seit 2018 geltenden Betragsgrenzen gelten fort: Anschaffungen bis 800 Euro netto können weiterhin im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, wobei für Wirtschaftsgüter bis 250 Euro netto keine gesonderte GWG-Aufzeichnung erforderlich ist. Für Wirtschaftsgüter im Bereich zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro netto besteht nach wie vor die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden, der gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben wird. Eine Anhebung oder Absenkung dieser GWG-Grenzen zum Jahreswechsel 2025/2026 ist nicht erfolgt, es gab lediglich punktuelle Klarstellungen und Anwendungshinweise in der Fachpraxis
Geschenke
Für das Jahr 2026 haben sich die steuerlichen Regelungen zu Geschenken im Kern nicht verändert; die bereits angehobenen Grenzen werden im Wesentlichen fortgeführt. Für Arbeitnehmer bleiben Sachbezüge bis 50 Euro monatlich – etwa Gutscheine oder Geldkarten – sowie Aufmerksamkeiten aus besonderem Anlass bis 60 Euro weiterhin steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Bei Geschenken an Geschäftsfreunde beziehungsweise Nichtarbeitnehmer gilt weiterhin die durch das Wachstumschancengesetz angehobene Grenze von 50 Euro je Empfänger und Wirtschaftsjahr, bis zu der ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Ist-Besteuerung
Bis Ende März 2024 war die Anwendung der Ist-Besteuerung nur für Unternehmer möglich, deren Vorjahresumsatz 600.000 Euro nicht überschritt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Umsatzgrenze auf 800.000 Euro erhöht. Dadurch können nun deutlich mehr Unternehmen von den Vorteilen der Ist-Besteuerung profitieren.
Kindergeld
Das Kindergeld wird ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
Für das 1. und 2. Kind............................................... je 259 €
Für das 3. Kind............................................................. je 259 €
Für das 4. Kind............................................................. je 259 €
Diese Angaben spiegeln die geplanten Beträge für das Kindergeld ab 2026 wieder, welche eine Erhöhung im Vergleich zu den bisherigen Beträgen darstellen
Kleinunternehmer
Ab 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung deutlich angehobene Umsatzgrenzen: Maßgeblich ist nun, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 25.000 Euro betragen darf und der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr bis zu 100.000 Euro nicht überschreitet. Diese Grenzen knüpfen unmittelbar an den Kleinunternehmerstatus an, das heißt: Wird eine der Grenzen überschritten, entfällt der Kleinunternehmerstatus nicht mehr erst zum Jahresende, sondern grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Überschreitung. Ab diesem Moment schuldet der Unternehmer Umsatzsteuer, muss sie in seinen Rechnungen offen ausweisen und ist zur Abführung an das Finanzamt verpflichtet. Ein „Hineinrutschen“ in die Regelbesteuerung mit rückwirkender Korrektur zum Jahresende entfällt damit, was die Bedeutung einer laufenden Umsatzüberwachung deutlich erhöht.
Unverändert bleibt, dass Kleinunternehmer weiterhin von vielen umsatzsteuerlichen Pflichten entlastet werden sollen. So sind sie grundsätzlich von der Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht ausnahmslos: In den in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fällen – insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgängen oder bestimmten Sondertatbeständen – besteht weiterhin eine Erklärungspflicht. Zudem bleibt das Recht der Finanzverwaltung unberührt, im Einzelfall die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung anzuordnen, etwa im Rahmen von Prüfungen oder bei Unklarheiten über den Status. Nach derzeitigem Stand werden diese ab 2025 geltenden Neuregelungen zur Kleinunternehmergrenze und zur Erklärungspflicht auch für das Jahr 2026 fortgeführt.
Kleinunternehmer werden künftig grundsätzlich von der Pflicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit. Ausgenommen davon sind jedoch die Fälle gemäß § 18 Abs. 4a UStG. Zudem bleibt die Erklärungspflicht bestehen, wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
Umsatzsteuervoranmeldung
Ab dem 1. Januar 2025 gilt nach der durch das Wachstumschancengesetz geänderten Rechtslage, dass das Finanzamt Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien kann, wenn die für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldete oder festgesetzte Umsatzsteuer nicht mehr als 2.000 Euro beträgt und es sich nicht um einen Neugründungsfall handelt. Diese Anhebung der bisherigen 1.000‑Euro‑Grenze soll insbesondere kleinere Unternehmen administrativ entlasten und wird nach derzeitigem Stand auch für die Folgejahre, also insbesondere ab 2026, fortgelten. Die Befreiung wirkt sich allerdings nur auf die Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen und zur Leistung der Vorauszahlungen aus, nicht auf den Voranmeldungszeitraum als solchen. Der Unternehmer bleibt rechtlich weiterhin einem bestimmten Voranmeldungszeitraum (Monat oder Vierteljahr) zugeordnet; er wird lediglich von der Verpflichtung befreit, innerhalb dieses Zeitraums Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind
Verpflegungsmehraufwand
Für das Jahr 2026 bleiben die steuerlichen Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen unverändert: Es können weiterhin 14 Euro angesetzt werden, wenn die Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte mehr als 8 Stunden beträgt oder es sich um An‑ und Abreisetage handelt, und 28 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden. Auch die Kürzungsregelungen bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten gelten fort, sodass von der 28‑Euro‑Tagespauschale weiterhin 20% für das Frühstück und jeweils 40% für Mittag- und Abendessen abzuziehen sind. Für Auslandsreisen wurden die länderspezifischen Pauschbeträge zum 1. Januar 2026 punktuell angepasst, an den Inlandswerten und den Grundstrukturen der steuerlichen Behandlung des Verpflegungsmehraufwands ändert sich jedoch nichts.
Die geplanten Änderungen sehen wie folgt aus
Die Änderungen finden Sie auf der Spesentabelle 2026:
Verlustvortrag
Durch das Wachstumschancengesetz (WtCG), das am 18. Oktober 2024 verabschiedet wurde, wurden die Regeln zum Verlustvortrag gemäß § 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG angepasst, um Unternehmen vorübergehend zu entlasten. Derzeit bleibt der Verlustvortrag bis zum Sockelbetrag von 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro für Ehegatten) unbeschränkt möglich, während der darüber hinausgehende Teil auf 60% des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt ist. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird diese Beschränkung nun auf 75% des Gesamteinkünftebetrages (ursprünglich im Regierungsentwurf 80%) angehoben, was eine stärkere Nutzung alter Verluste ermöglicht und gilt entsprechend auch für die Körperschaftsteuer nach §§ 8 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Satz 1 KStG.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 greift wieder die ursprüngliche 60-%-Grenze für die Mindestgewinnbesteuerung.
Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer
Seit Inkrafttreten des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes werden Beitragsermäßigungen in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, und zwar für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden. Das bedeutet: Arbeitgeber haben bei der Berechnung der Lohnsteuer die Kinderzahl des Arbeitnehmers zu beachten, damit die geringeren Pflegeversicherungsbeiträge für Eltern mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind automatisch einfließen.
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