Das ist neu im Jahr 2024 (Steuerliche Änderungen 2024)
Zum Übergang von 2023 auf 2024 haben sich einige bedeutenden Veränderungen im Steuerrecht ergeben. Im Folgenden bieten wir Ihnen eine strukturierte Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2024, sortiert in alphabetischer Reihenfolge und knapp erläutert. Unter jedem relevanten Stichwort finden Sie einen Verweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um detaillierte Einblicke in die Gesetzgebungspakete zu erhalten, sind die Änderungsgesetz mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen bereitstellen. Es sei angemerkt, dass die aufgeführten Regelungen lediglich eine Auswahl darstellen.
Achtung: Das Wachstumschancengesetz ist noch nicht endgültig verabschiedet
Einige der geplanten Änderungen für das Steuerjahr 2023 sind im Wachstumschancengesetz vorgesehen, das sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag befindet. Die endgültige Umsetzung dieser Änderungen ist daher noch unsicher, wie wir unten jeweils gesondert darauf hinweisen („unsicher - noch nicht verabschiedet“). Einige Aspekte des Wachstumschancengesetzes wurden jedoch bereits in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz integriert, das rechtzeitig vor Jahresbeginn verkündet wurde.
Achtung: Mögliche erneute Änderungen im Einkommensteuertarif 2024
Trotz der Haushaltskrise plant die Bundesregierung, den Einkommensteuertarif 2024 stärker als bisher gesetzlich vorgesehen zu senken (siehe hierzu die News „Einkommensteuertarif 2024 soll noch stärker gesenkt werden“). Es liegt jedoch noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vor, daher sind die geplanten Änderungen in unserem Überblick nicht enthalten. Gemäß dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des 5. VermBG) wird der Anwendungsbereich der Arbeitnehmer-Sparzulage erweitert. Hierbei wird die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen(wie z.B. Investmentfonds) und für deren Verwendung im Wohnungswesen (wie z.B. Bausparen) auf 40.000 EUR erhöht. Bei gemeinsamer Veranlagung gilt diese Grenze sogar bis zu 80.000 EUR.
Aussetzungszinsen
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 237 Abs. 6AO) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - werden Aussetzungszinsen eingeführt. Diese gelten für Haftungsansprüche, die nach dem 31.12.2023 entstanden sind und von der Vollziehung ausgesetzt wurden. Bereits für ausgesetzte Steueransprüche besteht diese Regelung.
Beschränkt Steuerpflichtige
Wachstumschancengesetz (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG) - ungewiss, noch nicht verabschiedet! Es wird die Möglichkeit einer Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn vorgeschlagen. Diese Gruppe von Arbeitnehmern, die ansonsten von dieser spezifischen Veranlagungsart ausgeschlossen sind (gemäß § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG), könnte hiervon profitieren.
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) - dessen Verabschiedung noch ungewiss ist und noch nicht erfolgt ist - besteht die Möglichkeit, die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu nutzen. Ursprünglich wurde die degressive Abschreibung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz zum 1. Januar 2020 eingeführt und durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Angesichts der aktuellen Krisensituation kann die degressive Abschreibung nun auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zwischen dem 30. September 2023 und dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt wurden.
Einkommensteuertarif
Gemäß dem Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG, § 32 Absatz 6 EStG) werden zum 1. Januar 2024 einige Änderungen im Einkommensteuertarif vorgenommen. Der Grundfreibetrag wird auf 11.604 EUR angehoben. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Zusätzlich wird der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil im Jahr 2024 auf 3.192 EUR erhöht. Des Weiteren ist eine weitere Senkung des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2024 geplant.
Elektrofahrzeuge
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - gibt es Änderungen bezüglich der Besteuerung bei privater Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) wird bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen aufweist (reine Elektrofahrzeuge, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt. Entsprechend wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt. Bisher galt dies jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 EUR nicht überschritt. Um die Nachfrage zu steigern und die gestiegenen Anschaffungskosten für solche Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wird der Höchstbetrag für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. Diese Regelung gilt entsprechend für die Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 3 Nr. 73 EStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - ist eine Regelung vorgesehen, die eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR ab dem Veranlagungszeitraum 2024 einführt. Diese Regelung zielt darauf ab, eine bürokratische Entlastung zu schaffen. Sollten die Ausgaben die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, können die Einnahmen auf Antrag in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtig behandelt werden. Wachstumschancengesetz (§ 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG) - unsicher, noch nicht verabschiedet! Aktuell besteht die Möglichkeit, dass die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (wie Entschädigungen und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber jedoch als kompliziert empfunden wird, soll es abgeschafft werden. Arbeitnehmer können die Tarifermäßigung weiterhin im Veranlagungsverfahren geltend machen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - sind Änderungen für geringwertige Wirtschaftsgüter vorgesehen. Bisher konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie den Betrag von 800 EUR nicht überschritten. Diese Grenze soll für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, auf 1.000 EUR angehoben werden. Darüber hinaus besteht derzeit die Möglichkeit, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einen Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 EUR und 1.000 EUR liegen. Geplant ist eine Anhebung dieser Betragsgrenze auf 5.000 EUR und eine Verkürzung der Auflösungsdauer von 5 auf 3 Jahre. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst sind, müssen nicht separat in einem Verzeichnis erfasst werden, sondern werden lediglich buchmäßig erfasst.
Geschenke
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 4 Abs. 5 Satz1 Nr. 1 Satz 2 EStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - sind Änderungen für Aufwendungen für Geschenke vorgesehen. Bisher durften die Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Geschenke insgesamt 35 EUR nicht überschritten. Geplant ist, diesen Betrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, auf 50 EUR anzuheben.
Ist-Besteuerung
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - wird die Grenze für die Anwendung der Ist-Besteuerung, also die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten, von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben.
Kindergeld
Das Kindergeld wird ab dem Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Für das 1. und 2. Kind............................................... je 250 €
Für das 3. Kind............................................................. je 300 €
Für das 4. Kind............................................................. je 350 €
Diese Angaben spiegeln die geplanten Beträge für das Kindergeld ab 2024 wider, welche eine Erhöhung im Vergleich zu den bisherigen Beträgen darstellen
Kleinunternehmer
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - ist eine Änderung bezüglich der Kleinunternehmerregelung geplant. Kleinunternehmer sollen grundsätzlich von der Verpflichtung zur Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit werden. Diese Regelung soll jedoch nicht für die Fälle gemäß § 18 Abs. 4a UStG gelten. Auch wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Erklärung auffordert (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO), bleibt die Erklärungspflicht bestehen.
Umsatzsteuervoranmeldung
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 18 UStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - sind Änderungen bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung geplant. Für Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG soll grundsätzlich auf die Übermittlung einer Umsatzsteuervoranmeldung verzichtet werden. Neu ist, dass Unternehmer durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden sollen, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) beträgt.
Verpflegungsmehraufwand
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 9 Abs. 4a EStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - sind Anpassungen der als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen geplant.
Die geplanten Änderungen sehen wie folgt aus
Die Verpflegungspauschale für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, soll von 28 EUR auf 32 EUR erhöht werden (im Regierungsentwurf: 30 EUR). Für den An- oder Abreisetag, an dem der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung übernachtet, soll die Pauschale von jeweils 14 EUR auf 16 EUR erhöht werden (im Regierungsentwurf: 15 EUR). Die Pauschale für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, soll von 14 EUR auf 16 EUR erhöht werden (im Regierungsentwurf: 15 EUR).
Verlustvortrag
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG) - dessen Verabschiedung noch unsicher ist und noch nicht erfolgt ist - sollen Änderungen am Verlustvortrag vorgenommen werden. Derzeit ermöglicht das geltende Recht einen unbeschränkten Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für Ehegatten. Der Teil des Verlustvortrags, der den Sockelbetrag übersteigt, ist jedoch auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll der Verlustvortrag auf 75 % (gemäß Regierungsentwurf: 80 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt werden. Diese Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird die Prozentgrenze von 60 % wieder für die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung angewendet.
Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer
Gemäß dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) sollen ab den Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt werden.
Umzugskosten
Ab März 2024 treten gemäß einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Dezember 2023 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :003 neue Umzugskostenpauschalen in Kraft: Für Personen, die berechtigt sind, werden 964 Euro als Pauschale für sonstige Umzugsauslagen festgelegt. Für jede andere Person beträgt die Pauschale 643 Euro. Zu den "anderen Personen" gehören Ehegatten, Lebenspartner, sowie ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem oder der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Pauschale für Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (gemäß § 10 Abs. 2 BUKG), beläuft sich auf 193 Euro. Dabei ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen.
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