Abgabefristen für die Steuererklärung
- Für das Steuerjahr 2023
- freiwillig abgeben: 31.12.2027
- abgeben müssen (mit Steuerberater): 02.06.2025
Übersicht Kindergeld
Das Kindergeld wir am dem Jahr 2023 wie folgt festgesetzt. Für jedes Kind gibt es 250,00 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022, verabschiedet am 16. Dezember 2022, erfolgte eine erneute Erhöhung des Betrags ab dem 1. Januar 2023 auf 4.260 Euro. Diese Anpassung wurde durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages initiiert.
Die Minijob-Grenze betrug das ganze Jahr 520,00 € mtl.
Seit dem 1. Oktober 2022 richtet sich die Festlegung der Geringfügigkeitsgrenze nach einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden, die unter Berücksichtigung des Mindestlohns berechnet wird. Die Berechnungsmethode besteht darin, den Mindestlohn mit dem Faktor 130 zu multiplizieren, das Ergebnis durch drei zu teilen und schließlich auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde zum 1. Januar 2024 steigt die Geringfügigkeitsgrenze von zuvor 520 Euro auf nunmehr 538 Euro monatlich. Dies ergibt sich aus der Berechnung: 12,41 Euro multipliziert mit 130, geteilt durch 3. Infolge der bereits feststehenden Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze wieder angepasst und auf 556 Euro monatlich dynamisiert.
Arbeitnehmer - Pauschbetrag jetzt bei 1.230 Euro Rückwirkend ab dem 01.01.2023 wurde der Arbeitnehmer – Pauschbetrag von 1.200 Euro auf 1.230 Euro (§ 9a Nr. 1 EstG) erhöht (Steuerentlastungsgesetz 2023).
Homeoffice – Pauschale steuerlich absetzbar
Ab dem Steuerjahr 2023 gibt es wichtige Neuerungen im Steuerrecht bezüglich des Absetzens von Arbeitszimmern und der Homeoffice-Pauschale. Die Homeoffice-Pauschale wurde dauerhaft eingeführt und ist nicht mehr befristet. Die Tagespauschale für die Arbeit im Homeoffice beträgt nun 6 Euro pro Tag, mit einem maximalen Abzugsbetrag von 1.260 Euro pro Jahr, sofern an bis zu 210 Tagen im Jahr von zu Hause aus gearbeitet wird . Für Personen, die ein eigenes Arbeitszimmer zuhause haben, gilt ab 2023 nur noch die Möglichkeit, die Tagespauschale in Anspruch zu nehmen. Die frühere Regelung, die einen begrenzten Abzug eines Arbeitszimmers bis zu 1.250 Euro pro Jahr erlaubte, wurde abgeschafft. Stattdessen können jetzt bis zu 1.260 Euro jährlich über die Tagespauschale geltend gemacht werden. Zudem wurden die Regelungen für das Absetzen von häuslichen Arbeitszimmern geändert. Ein Arbeitszimmer kann nunabgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. In solchen Fällen können entweder die tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer abgesetzt werden oder eine Jahrespauschale von 1.260 Euro in Anspruch genommen werden. Wichtig zu beachten ist, dass die Jahrespauschale monatlich gekürzt werden muss, falls die Voraussetzungen nicht für das gesamte Jahr erfüllt sind, was eine monatliche Pauschale von 105 Euro bedeutet. Diese Änderungen bedeuten, dass Steuerpflichtige, die von zu Hause aus arbeiten, dauerhaft mit steuerlichen Vorteilen rechnen können, müssen jedoch die neuen Bedingungen für das Absetzen von Arbeitszimmern und die Nutzung der Homeoffice - Pauschale beachten.
Unterhaltszahlungen an Angehörige:
Unterhaltshöchstbetrag 2023: 10.908 Euro zuzüglich übernommener Basisbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung
Jobticket
Wenn du ein Jobticket für die Fahrt zwischen deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte verwendest, kannst du weiterhin die Entfernungspauschale in deiner Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Die Höhe der Entfernungspauschale hat sich jedoch geändert. Für die Jahre 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer der einfachen Strecke weiterhin 0,30 € pro Kilometer. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich der Satz auf 0,38 € pro Kilometer. Ab 2024 steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer sogar auf 0,38 € pro Kilometer.Deine Werbungskosten werden jedoch um den Wert des Jobtickets reduziert, das dein Arbeitgeber für dich bezahlt hat. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass du für die Nutzung des Jobtickets keine eigenen Aufwendungen hast. Es ist wichtig, alle relevanten Belege und Nachweise sorgfältig aufzubewahren, um deine Ansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend machen zu können.
Aktuelles Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass für fliegendes Personal die Heimatflughäfen als erste Tätigkeitsstätten gelten. Wenn Piloten/Pilotinnen oder Flugbegleiter/Flugbegleiterinnen verpflichtende Briefinggespräche im Gebäude des Arbeitgebers am zugewiesenen Flughafen stattfinden, genügt dies bereits (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2022 - 6 K 207/21; Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, Aktenzeichen BFH VI B 4/23). Ein großflächiges und infrastrukturell erschlossenes Gebiet wie ein Flughafen kann ebenfalls als erste Tätigkeitsstätte gelten (Urteile des BFH vom 11.04.2019 - VI R 40/16 und VI R 12/17, Bundessteuerblatt II Seite 546 und 551).
Spesentabelle geändert (siehe Steuertipps)
Pauschbetrag für die Betreuung pflegebedürftiger Personen:
Seit dem Veranlagungsjahr 2021 wurden spürbare Verbesserungen umgesetzt. Der Gesetzgeber hat den Pflegepauschbetrag nicht nur für die bisher berechtigten Gruppen erhöht, sondern zudem die Bedingungen für den Erhalt gelockert. Das bedeutet im Einzelnen: Schon ab Pflegegrad 2 kann nun ein Pflegepauschbetrag in Höhe von 600 Euro geltend gemacht werden. Für die Pflege einer Person mit Pflegegrad 3 erhöht sich dieser Betrag auf 1.100 Euro. Betreust du eine Person mit Pflegegrad 4, erhältst du jetzt 1.800 Euro statt der zuvor 924 Euro.
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