Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe werden durch die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gefördert. Hierbei sind drei Gruppen zu unterscheiden, für die unterschiedliche Abzugsbeträge und unterschiedliche Höchstgrenzen gelten:
Geringfügige Beschäftigung (sog. Mini-Jobs im Privathaushalt): Steuerpflichtige, die einen geringfügig Beschäftigten (bis 520 € im Monat zzgl. 12 % Pauschalabgabe und Umlagen) im haushaltsnahen Bereich (Putzfrau, Tagesmutter, Pfleger, Gärtner, etc.) beschäftigen, dürfen 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 510 € im Jahr, von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, allgemeine Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen im Privathaushalt: Steuerpflichtige, die in ihrem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen oder die haushaltnahe Dienstleistungen in Auftrag geben, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur erbracht werden (z. B. selbstständige Fensterputzer, selbstständige Gärtner etc.), werden steuerlich gefördert.
Unter diese steuerlichen Förderungen fallen auch Pflege- und Betreuungsleistungen, die für pflegebedürftige Personen erbracht werden, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist oder Leistungen der Pflegeversicherung bezogen wird. Die Unterscheidung nach Pflegestufen ist nicht erforderlich. Pflege und Betreuung kann im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten und betreuten Person durchgeführt werden. Der Höchstbetrag ist haushaltsbezogen.
Bei dieser Gruppe sind insgesamt 20 % der gezahlten Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr, von der Einkommensteuer abziehbar.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen: Eine Steuerermäßigung kann auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie privat veranlasste Umzüge, die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, gewährt werden. Abzugsfähig sind 20 % der nachgewiesenen Lohnkosten, maximal jedoch 1.200 € im Jahr.
Als Nachweis für das Finanzamt gilt für die 1. Gruppe die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (sog. Mini-Job-Zentrale). Diese muss dem Finanzamt vorgelegt werden.
Bei den Gruppen 2. und 3. muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, wie dies bei Verheirateten auch der Fall ist.
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater der sich mit dem fliegenden Personal (Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter) auskennt? Dann bist du bei der Steuerkanzlei TaxCollector genau richtig.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.