Kindergeld
Für das Jahr 2023 besteht folgender Anspruch (monatlich) auf Kindergeld
Im Jahr 2023 erhält man pro Kind monatlich 250,00 €.
Der Erziehungsfreibetrag bleibt unverändert bei 1.464 Euro pro Elternteil. Weitere Anhebungen des Kinderfreibetrags sind zum 01.01.2024 im Rahmen des Inflationsausgleichgesetzes vorgesehen.
Ansatz der Kranken- und Pflegeversicherung für Kinder
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die einer Grund- bzw. Basisabsicherung dienen, können steuerlich auch für Kinder als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt in allen Fällen, in denen ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht.
Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung
Der Ausbildungsbedarf eines Kindes wird durch den einheitlichen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgegolten. Bei volljährigen Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, gesteht der Gesetzgeber dem Steuerzahler einen zusätzlichen Sonderbedarf zu. Zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs wird ein Freibetrag von jährlich 1.200 € je Kind gewährt. Es müssen keine tatsächlichen Ausbildungskosten nachgewiesen werden. Der Freibetrag ist in der Anlage Kind zu beantragen. Die Gründe für die auswärtige Unterbringung sind hierbei ohne Bedeutung; insbesondere ist nicht Voraussetzung, dass die auswärtige Unterbringung allein wegen der Ausbildung notwendig ist. Eine auswärtige Unterbringung liegt aber z.B. nicht bei einem mehrwöchigen Praktikum vor (BFH Urteil v. 20.5.1994, Az. III R 25/93, BStBl 1994 II S. 699), ebenso wenig bei einem Schüleraustausch oder einem dreiwöchigen Sprachkurs (BFH Urteil v. 29.9.1989, Az. III R 304/84, BStBl 1990 II S. 62).
Sollte man in der Einkommensteuer-Erklärung in der Anlage Kind nur das Geburtsdatum, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten der Berufsausbildung und den Bruttolohn des in Ausbildung befindlichen Kindes angegeben haben, hat man damit den „Ausbildungsbetrag“ für dieses Kind beantragt, auch wenn die Rubrik „Ausbildungsfreibetrag“ gar nicht ausgefüllt wurde (BFH, Urteil v. 30. Oktober 2003,IIIR 24 / 02, BFH / NV 2004 S. 548).
Auswärtige Unterbringung
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs steht Ihnen nur für Kinder zu, die auswärtig untergebracht sind. Um die Voraussetzungen der auswärtigen Unterbringung zu erfüllen, muss das Kind sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sein. Dabei reicht es aus, wenn das Kind während seines Studiums bzw. während des Semesters außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt. Die Heimkehr in den Semesterferien spielt keine Rolle.
Alter des Kindes
Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei Berufsausbildung wird nur für volljährige Kinder gewährt. Ist das Kind noch nicht 18 Jahre alt, aber wegen einer Berufsausbildung auswärts untergebracht, steht kein Freibetrag zu. Vollendet das Kind im Laufe des Jahres sein 18. Lebensjahr, wird der Freibetrag nach § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG zeitanteilig gewährt, und zwar ab dem Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wurde.
Schulgeldzahlungen
Schulgeldzahlungen für Kinder sind steuerlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Hier sind 30 % der geleisteten Zahlungen, die ausschließlich den Unterricht betreffen (nicht Essen, Beaufsichtigung, Bustransfer und dergleichen) zu berücksichtigen, wenn die besuchte Schule als Ersatzschule bzw. allgemeinbildende Ergänzungsschule staatlich anerkannt ist. Maximal sind höchstens 5.000 € abzugsfähig (entspricht somit 30 % von bis zu 16.667 € jährlichem Schulgeld). Auch Schulgeldzahlungen an vergleichbare ausländische Schulen muss der Fiskus nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs anerkennen. Diesem Urteil hat sich auch der BFH (Urteil vom 5. April 2006, Az. XI R 1/04) angeschlossen und entschieden, dass Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Europäischen Schule in einem EU-Mitgliedstaat als Sonderausgaben abziehbar sind (Eintrag in Zeile 44 der Anlage K).
Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten sind einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Auf persönliche Anspruchsvoraussetzungen der Eltern wie z. B. das Ausüben einer Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist zum einen, dass das Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, und zum anderen, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung erfolgt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 €, als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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