Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Arbeitnehmer sollten den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Einkommensteuer-Erklärung nicht vergessen, denn die erbrachten vermögenswirksamen Leistungen werden nicht mehr wie früher vom Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Stattdessen hat das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers angelegt worden sind, dem Arbeitgeber auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung über die erbrachten vermögenswirksamen Leistungen auszustellen. Diese Bescheinigung benötigt der Arbeitnehmer für seinen Antrag auf Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Der Antrag ist zusammen mit der jährlichen Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt einzureichen.
(Standardformulare: Anlage VL, zudem ist im Mantelbogen auf der Kopfleiste das entsprechende Kästchen mit anzukreuzen. Vereinfachte Steuererklärung: Das Formular ist gleichzeitig auch der Antrag, dazu muss auf der Kopfleiste rechts das entsprechende Kästchen mit angekreuzt werden.)
Die Höhe der Sparzulage bemisst sich beim Wohnungsbau (Bausparen, Entschuldung von Wohnungseigentum) nach einem einheitlichen Zulagesatz von 9 %, soweit diese 470 € jährlich nicht übersteigen. Somit ergibt sich eine Arbeitnehmer-Sparzulage von maximal 43 € - bei Ehepartnern entsprechend auch doppelt.
Bei Anlagen in Vermögensbeteiligungen (Beteiligung an arbeitgebenden Unternehmen, Erwerb von Aktien, Anteilscheinen an Aktienfonds) trifft ein besonderer zusätzlicher Höchstbetrag von 400 € jährlich mit einem erhöhten Zulagensatz von 20 % zu, allerdings nur, wenn zusätzlich zu den üblichen Sparbeträgen ein Vertrag über Vermögensbeteiligungen angelegt wird.
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