Das trifft uns alle hart -
Kosten für die Erstausbildung werden nicht als Werbungskosten anerkannt
Diese bittere Entscheidung hat Jahre auf ich warten lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.01.2020 entschieden, dass die Kosten einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese Entscheidung trifft etliche Steuerzahler und den Geldbeutel. Die Richter begründeten die Entscheidung, dass es es nicht gegen das Grundgesetz verstößt , wenn Aufwendungen für die Erstausbildung oder das Erststudium (nach dem Einkommensteuergesetz) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Die Richter sind der Meinung, dass es für diese Regelung schliche und stichhaltige Gründe gibt. Der Gesetzgeber sieht die erste Berufsausbildung als Grundvoraussetzung für die Lebensführung, sie soll als Vorsorge für die Existenz und dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im Leben dienen. Der Gesetzgeber durfte den objektiven Zusammenhang mit einem konkreten späteren Beruf als typischerweise gering ausgeprägt bewerten. Die Regelung erfasst insbesondere rein schulische Ausbildungen und das Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an den zum Studium berechtigenden Schulabschluss. Die schulische Ausbildung und das Studium eröffnen regelmäßig eine Vielzahl von unterschiedlichen Berufsmöglichkeiten. Sie sind häufig breit angelegt, so dass erst zu Beginn oder während der Berufstätigkeit eine Spezialisierung stattfindet. Zudem gibt es zahlreiche Studiengänge, die nicht ohne weiteres in konkrete Berufsfelder münden, und umgekehrt Berufsfelder, für die es nicht maßgeblich auf ein bestimmtes Studium ankommt, sondern darauf, dass überhaupt ein Studium absolviert worden ist.
Auch bei einer stark auf einen bestimmten späteren Beruf ausgerichteten Erstausbildung liegt eine private Mitveranlassung vor. Dass eine berufliche Veranlassung überwiegt und den Schwerpunkt bildet, indiziert noch nicht zwangsläufig eine unbedeutende private Mitveranlassung und umgekehrt. Der Gesetzgeber durfte deshalb jedenfalls von gemischt veranlasstem Aufwand ausgehen, bei dem private und berufliche Veranlassungselemente untrennbar sind und den er daher systematisch den Sonderausgaben zuordnen durfte. Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen. (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14)
Das bedeutet im Wesentlichen
Nach Begründung des Bundesverfassungsgerichtes ist jede Erstausbildung privat und bereitet auf das Leben vor. Somit sind die Aufwendungen und Kosten, die entstehen, nicht abzugsfähig als Werbungskosten.
Was soll man von dieser Entscheidung halten?
Kurz gesagt ---- gar nichts
Man hat zwar nicht mit einer Rückzahlung gerechnet, was für den Fiskus sehr teuer geworden wäre, zumindest aber mit einer Neuregelung für die Zukunft. Stattdessen bekommen wir ein nicht nachvollziehbares Urteil mit einer haarsträubenden Begründung. Es ist schwer nachvollziehbar, dass eine Ausbildung nicht auf den Beruf, sondern auf das Leben vorbereiten soll!! Wann sonst, wenn nicht während der Ausbildung sollen sich junge Menschen auf ihren Beruf vorbereiten? Für die meisten Jugendlichen ist die erste Ausbildung auch die Einzige. Wer den Beruf des Physiotherapeuten erlernt oder Germanistik studiert, möchte in der Regel nicht seine Persönlichkeit weiter entwickeln und dann mal irgendwann irgendeinen Beruf ergreifen, sondern er ist bestrebt, sich eine Lebensgrundlage zu erschaffen. Hierbei entstehen natürlich Kosten zum Erwerb von Einnahmen. Deshalb ist diese Entscheidung umso enttäuschender.
Wer unserem Rat gefolgt ist, und Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt hat, bekommt zwar kein Geld zurück, der Bescheid bleibt erst mal so, wie er erlassen worden ist. Man kann nichts verlieren, sondern nur gewinnen. Schlimmstenfalls bleibt alles so, wie es war.
Was ist eine Erstausbildung?
Die Erstausbildung beinhaltet eine staatlich anerkannte Ausbildung oder Studium, das auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Die Ausbildung muss mindestens 12 Monate andauern und mit einer Abschlussprüfung beendet werden. Eine Ausbildung muss berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten befähigt. Des weiteren muss eine Berufsausbildung Beginn und Abschluss zeitlich festlegen, definierte Ausbildungsziele vorweisen und nach einem festen Lehrplan erfolgen.
Keine Berufsausbildungen im eigentlichen Sinne sind
- Anlerntätigkeiten
- Praktika in Betrieben
- Kurse zur Berufsvorbereitung
- Führerscheinkurse
- Grundausbildung bei der Bundeswehr
Zweitausbildung
Eine Zweitausbildung ist zum Beispiel ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung. Ebenso das Referendariat von Lehrern und Juristen, da es das Staatsexamen voraussetzt.
Der Unterschied zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung
Als erste Ausbildung bezeichnet man die Berufsausbildung oder Lehre, die in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der EU absolviert wird. Ebenso das Erststudium. Dabei ist es egal, in welchem Land studiert wird.
Die Zweite Ausbildung ist das Studium nach einer Ausbildung (Lehre),
Masterstudium nach einem Bachelorstudium oder ein Zweitstudium.
Die Regeln an einer Dualen Hochschule
Duales Studium ohne Lehre davor besagt, dass das Duale Studium die erste Ausbildung ist. Beim Dualen Studium mit vorangegangener Lehre ist das Studium die zweite Ausbildung (Lehre die erste Ausbildung). Beim Dualen Studium mit anschließendem Universitäts-Studium ist das Duale Studium die erste Ausbildung, das Uni-Studium die zweite.
Erstausbildung bei den Sonderausgaben ansetzbar
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der beschränkte Abzug von Ausbildungskosten im Bereich der Sonderausgaben verfassungsgemäß ist
(BVerfG 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14)
Es ist wichtig zu beachten, dass trotz der wesentlichen privaten Motivation der Gesetzgeber beschlossen hat, einen speziellen Steuerabzug einzurichten. Damit hat er seinen Spielraum für Gestaltung genutzt, wie ihn das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, und eine Zuordnung zu den Sonderausgaben vorgenommen, die sich an der Schnittstelle zwischen Privatleben und Berufstätigkeit befindet. Die Begrenzung des abzugsfähigen Höchstbetrags auf 6.000 Euro ist ebenfalls akzeptabel, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Berufsausbildung bereits erheblich aus öffentlichen Geldern unterstützt wird.
Das MyRoster Team bedankt sich für diesen Gastbeitrag bei der Steuerkanzlei TaxCollector
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