Unterhaltszahlungen
Im Rahmen des Realsplittings kann der Unterhalts-Verpflichtete (Geber) die Unterhaltsleistungen an den Ehegatten (Empfänger) bis zu 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehen. Der Höchstbetrag von 13.805 € erhöht sich ggf. um den Betrag der im jeweiligen Steuerjahr für die Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Beiträge.
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug sind, dass der
- Empfänger, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
- Geber, den Sonderausgabenabzug beantragt,
- Empfänger, diesem Antrag zustimmt (Anlage U).
Beim Empfänger werden die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1a behandelt.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind auch dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU / EWR-Staat hat (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG.).
Eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung der Unterhaltsleistungen, die der Empfänger erhält, muss vorgelegt werden.
Hinweis hierzu:
Da zum Beispiel in Österreich Unterhaltszahlungen nicht versteuert werden müssen, ist für Unterhaltsleistungen an in Österreich lebende Ex-Partner eine solche Bescheinigung nicht beizubringen, somit ist auch kein Sonderausgabenabzug möglich. Diese Einschränkung wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt (EuGH-Urteil vom 12. Juli 2005 C-403 / 03).
Sollte dies nicht möglich sein, kann immer noch die Unterhaltsleistung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden (siehe dort).
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