Sonderausgaben - Allgemein
Sonderausgaben sind Lebenshaltungskosten, die einkommensmindernd zum Abzug zugelassen sind. Hierzu zählen auch die sogenannten „Vorsorgeaufwendungen“. Dies sind Aufwendungen für Versicherungen einschließlich der Beiträge zu den Sozialversicherungen; hierunter fallen z. B. Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Solche Aufwendungen werden in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Für Vorsorgeaufwendungen erhalten Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale, die in den Lohnsteuertabellen bereits eingearbeitet ist und beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigt wurde.
Weitere Sonderausgaben sind u.a.:
- Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und an einen Dritten zu zahlen sind
- Unterhaltsleistungen, an den geschiedenen und dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auf gemeinsamen Antrag bis 13.805 €
- Kirchensteuer
- Kinderbetreuungskosten, zwei Drittel, höchstens jedoch 4.000 € je Kind
- Berufsausbildungskosten, Ausbildung oder Studium bis max. 6.000 € pro Jahr, soweit nicht bereits Werbungskosten
- Schulgeld, 30 % des Schulgeldes (ohne Unterkunft, Betreuung und Verpflegung!) einer staatl. anerkannten Schule
- Spenden und Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecke.
Alle genannten Ausgaben werden auf dem Mantelbogen Seite 2 Zeile 36 ff. in den jeweiligen dafür vorgesehenen Zeilen erfasst. In der Regel verzichtet das Finanzamt bei einem Arbeitnehmer auf die Vorlage der Belege, sofern nicht wesentlich höhere Beträge als im Vorjahr geltend gemacht werden.
Die Vorlage der Belege ist meist erforderlich bei!!!
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