Berufsausbildungskosten
Unterhaltsleistungen (Anlage U einreichen)
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium stellen keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben dar, es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 6.000 €im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zu den Aufwendungen gehören auch solche für eine auswärtige Unterbringung.
Sofern einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausging, handelt es sich bei den durch die weitere Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen dann um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichendkonkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhangmit später im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Hierzu gibt es ein erfreuliches Urteil des FG Köln vom 12. Dezember 2011 (7 K 3147 / 08), in dem eine Flugbegleiterin ihre Aufwendungen für die Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe geltend machen konnte.
Entsprechendes gilt für ein Studium (weiteres Studium) nach einem abgeschlossenen Erststudium. Die Rechtsprechung des BFH zur Rechtslage vor der Neuordnung ist insoweit auch nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin anzuwenden. BMF-Schreiben vom 4. November 2005, IV C 8–S 2227 5 / 05.
Hinsichtlich des Problembereichs von Ausbildungskosten hat der BFH in zwei Beschlüssen (Az. VI R 2/12 sowie VI R 8/12)dem Bundesverfassungsgericht die Frage gestellt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass Kosten für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium keine Werbungskosten seien, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfänden. Im Zweifelsfall sollten Sie versuchen, Kosten für die Erstausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen mit Verweis auf die anhängigen Verfahren. Aktuell liegen diese noch immer beim BVerfG unter Az. 2 BvL 23/14 bzw. 2 BvL 24/14.
Gleichzeitig gibt es seit 1.1.2015 eine stringentere Handhabung des Gesetzes, inwieweit eine Erstausbildung erst anzunehmen sei. Wo früher bereits die Erstausbildung zum Flugbegleiter (Lehrgang) als ausreichend angesehen wurde, ist nunmehr im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt maßgeblich.
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