CREWvorsorge und Rente
Wo der Staat sich an der Versorgung beteiligt
Der Staat beteiligt sich durch Senkung der Einkommensteuer auch an verschiedenen Ausgaben wie Altersvorsorgebeiträge und Versicherungen. Bei den Versicherungen gilt für Angestellte ein Höchstbetrag von 1.900 Euro pro Jahr.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden durchschnittlich 8,2% bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Somit hat man bei einem Jahresbrutto von ca. 23.200 Euro bereits die kompletten Versicherungsbeiträge ausgeschöpft und andere Versicherungsprämien wirken sich danach nicht mehr steuermindernd aus. Damit ist es also unnötig, die Privathaftpflichtversicherung oder dergleichen noch einzutragen, wenn ein entsprechendes Jahreseinkommen überschritten ist.
Etwas besser sieht es bei der Altersvorsorge aus. Dafür gibt es ein eigenes Formular, in welches z.B. die eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingetragen werden können. Leider hat dieser Posten zunächst kein Einsparpotential, da diese Zahlungen bereits in der Lohnsteuertabelle berücksichtigt sind. Freiwillige Zahlungen in die Rentenversicherung würden sich natürlich deutlich auswirken, ebenso wie Zahlungen in eine so genannte Rürup Rente.
EXKURS
Wie sieht das eigentlich mit der Steuer auf meine zukünftige Rente aus?
Seit 2005 wurde schrittweise die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt, wonach bis 2040 eine Übergangsphase stattfinden soll, in der nur ein Teil der Rente zu versteuern ist und danach Renten voll besteuert werden. Im Gegenzug wird von Jahr zu Jahr einen wachsenden Anteil der bezahlten Rentenversicherungsbeiträge und Einzahlungen in eine Rürup-Rente als Vorsorgeaufwendungen absetzen.
Im Gegenzug müssen Neurentner einen größeren Teil ihrer Rente versteuern. Von Rentnerjahrgang zu Rentnerjahrgang wächst dieser. Wer 2019 erstmals eine gesetzliche Rente bezogen hat, der muss 78 Prozent davon versteuern. Nur 22 Prozent bleiben somit steuerfrei – zwei Prozentpunkte weniger als für diejenigen, die erstmals 2018 eine Rente bekommen haben. Diejenigen, die bis 2005 in Rente gegangen sind, hatten noch die Hälfte der Rente steuerfrei erhalten.
Das Finanzamt fixiert diesen steuerfreien Teil, indem es für jeden Rentner einen individuellen Rentenfreibetrag ermittelt, der grundsätzlich lebenslang gleich bleibt. Nur in Ausnahmefällen berechnet das Finanzamt den Rentenfreibetrag neu. Dieser konstante Freibetrag sorgt jedoch dafür, dass jegliche Rentenerhöhung voll steuerpflichtig ist. Dies betrifft dann auch einen Bestandsrentner. Hat er einen Rentenfreibetrag von 400 Euro und bekommt mittlerweile 1.600 Euro Rente, dann sind 1.200 Euro steuerpflichtig. Starke Rentenerhöhungen überkompensieren einen höheren Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro), weshalb auch Bestandsrentner mit der Zeit in die Steuerpflicht rutschen können.
Außerdem sinken bis 2040 kontinuierlich weitere Vergünstigungen in der Besteuerung von Renten und Pensionen. Das gilt für den Versorgungsfreibetrag für Pensionen und Betriebsrenten und auch für den Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte (siehe Tabellen). Wer sich ab 2040 zur Ruhe setzt, der muss seine komplette gesetzliche Rente versteuern.
Immer häufiger müssen Rentner also eine Steuererklärung erstellen und jene Rentenbezüge werden dann in die Anlage R eingetragen. Du merkst, dass dies ein größeres Thema ist und wir werden hier weitere Informationen für Dich zur Verfügung stellen.
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