Finanzamt verlangt Geld zurück
BeantwortetLiebe Kollegen, mein Finanzamt hat alle HIN und RÜCKFAHRTEN anerkannt! Jetzt soll ich meinen Arbeitsvertrag nachreichen aus dem hervorgeht ob ich einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet bin. Wo finde ich das? Wie muss es denn eigentlich heißen um beide Wege anerkannt zu bekommen? Und kann das Finanzamt bereits ausgezahltes Geld zurück fordern wenn der Passus nicht der richtige ist?
-
Die Antwort des Steuerexperten:
Seit 2014 gilt neues Recht. Und ja - es gibt zwischenzeitlich drei Entscheidungen gegen Hin- UND Rückfahrt. Der Flughafen - so alle drei Finanzgerichte - ist erste Tätigkeitsstätte.
Es ist eine Revision anhängig vom BFH, deren Chancen aber nicht grandios sind. Abwarten. Mit Bezug auf diese Revision ggfs. Einspruch einlegen.
Zu der Ausgangsfrage des Kollegen:
Das FiA kann Geld zurück verlangen, wenn es hierfür im Bescheid eine so genannte Öffnungsklausel gibt.
Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, sollte dies hier vorliegen, da das Finanzamt noch Unterlagen nachforderte.
Dies geschieht im allgemeinen nur dann, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wird. Sollte somit der Arbeitsvertrag nicht ergeben, dass eine erste Tätigkeitsstätte nicht gegeben ist, bedeutet dies im Zweifelsfall, dass ein Teil der Steuern zurückzuführen ist. -
Die Antwort des Steuerexperten:
Ortsfest (zB Basis oder FOC) ist gegenwärtig eine ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE.
In diesem Fall nur einfache Fahrtkosten(= Hinfahrt)Bei Einsatzwechseltätigkeit (wie bis VAZ 2013) Hin- und Rückfahrt.
Einige Arbeitgeber bescheinigten ihrem Bordepersonal, dass diese keine 1. Tätigkeitsstätte haben.
Anscheinsbeweis über Arbeitsvertrag -->
Ist hier eine ortsfeste Zuordnung gegeben, wird die Finanzverwaltung von einer 1. Tätigkeitsstätte ausgehen. -
Die Antwort des Steuerexperten:
Dass es für das Finanzamt erst mal reicht, wenn da ein Stationierungsort drin steht um zu sagen: du hast erste Tätigkeitsstätte
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Anscheinsbeweis
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
5 Kommentare