Das ist neu im Jahr 2025 (Steuerliche Änderungen 2025)
Zum Übergang von 2024 auf 2025 haben sich einige bedeutenden Veränderungen im Steuerrecht ergeben. Im Folgenden bieten wir Ihnen eine strukturierte Zusammenfassung der wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für das Jahr 2025, sortiert in alphabetischer Reihenfolge und knapp erläutert. Unter jedem relevanten Stichwort finden Sie einen Verweis auf das entsprechende Änderungsgesetz. Um detaillierte Einblicke in die Gesetzgebungspakete zu erhalten, sind die Änderungsgesetz mit Beiträgen in diesem Portal verlinkt, die weitere Informationen bereitstellen. Es sei angemerkt, dass die aufgeführten Regelungen lediglich eine Auswahl darstellen.
Achtung: Das Wachstumschancengesetz wurde verabschiedet
Am 28.03.2024 verabschiedete der Bundestag das Wachstumschancengesetz.
Dieses stellt jedoch lediglich einen Kompromissdar, da der ursprüngliche Vorschlag im Bundesrat keine
Mehrheit fand.
Im Laufe des parlamentarischen Verfahrens wurden zahlreiche Maßnahmen gestrichen, wodurch das
ursprünglich geplante Entlastungsvolumen von 6,3 Milliarden Euro auf 3,2 Milliarden Euro reduziert wurde.
Achtung: Änderungen im Einkommensteuertarif 2024
Am 22. November 2024 hat der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums verabschiedet. Mit der neuen Regelung wird der Grundfreibetrag für das Jahr 2024 um 180 Euro für Alleinstehende erhöht.
Für Ehepaare, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, steigt der Betrag um 360 Euro.
Gemäß dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Satz 1des 5. VermBG) wurde der Anwendungsbereich der Arbeitnehmer-Sparzulage erweitert.
Hierbei wurde die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in
Vermögensbeteiligungen (wie z.B. Investmentfonds) und für deren Verwendung im Wohnungswesen (wie z.B. Bausparen) auf 40.000 EUR erhöht. Bei gemeinsamer Veranlagung gilt diese Grenze sogar bis zu 80.000 EUR.
Aussetzungszinsen
Am 8. Mai 2024 entschied der Bundesfinanzhof, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 15. April 2021 verfassungswidrig sei.
Die endgültige Klärung dieser Frage wurde an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet..
Beschränkt Steuerpflichtige
Wachstumschancengesetz (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. d EStG) - ungewiss, noch nicht verabschiedet!
Es wird die Möglichkeit einer Antragsveranlagung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn vorgeschlagen. Diese Gruppe von Arbeitnehmern,
die ansonsten von dieser spezifischen Veranlagungsart ausgeschlossen sind
(gemäß § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG), könnte hiervon profitieren.
Bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde erneut befristet eingeführt.
Für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine Abschreibung von bis zu 20 % vorgenommen werden.
Der Abschreibungsbetrag darf dabei maximal das Zweifache der linearen Abschreibung betragen.
Einkommensteuertarif
Am 18.10.2024 wurde das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom Bundestag beschlossen. Dadurch erhöht sich der Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024
um 180 Euro auf 11.784 Euro. Für Ehegatten verdoppelt sich die Anhebung, sodass der Freibetrag bei gemeinsamer Veranlagung 23.568 Euro beträgt.
Für das Jahr 2025 ist eine weitere Erhöhung des Grundfreibetrags auf 12.084 Euro vorgesehen,
wie in § 32a EStG beschrieben. Diese geplante Anpassung ist Teil der steuerpolitischen Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung der sogenannten kalten Progression.
Der endgültige Beschluss hierzu steht jedoch noch aus.
Elektrofahrzeuge
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG) - das am 18.10.2024 verabschiedet worden ist - gibt es Änderungen bezüglich der Besteuerung bei privater Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) wird bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen aufweist (reine Elektrofahrzeuge,
einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt.
Entsprechend wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen berücksichtigt.
Bisher galt dies jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs 60.000 EUR nicht überschritt.
Um die Nachfrage zu steigern und die gestiegenen Anschaffungskosten für solche Fahrzeuge praxisgerecht abzubilden, wurde der Höchstbetrag für Elektro-Pkw, die nach dem
31.12.2023 angeschafft wurde, von 60.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben.
Diese Regelung gilt entsprechend für die Überlassung betrieblicher Kraftfahrzeuge an Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG.
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 3 Nr. 73 EStG) - das am 18.10.2024 verabschiedet worden ist - war eine Regelung vorgesehen, die eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR ab dem Veranlagerungszeitraum 2024 einführen sollte -
diese Steuerfreigrenze wurde leider gestrichen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Entgegen der in der Anfrage genannten Pläne haben sich für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Steuerjahr 2024 keine Änderungen ergeben.
Die geplanten Anpassungen wurden nicht umgesetzt.
Die aktuellen Regelungen, die seit 2018 gelten, bleiben somit auch im Steuerjahr 2024 bestehen. Konkret heißt das, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 Euro weiterhin sofort und vollständig im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können.
Dies vereinfacht die Buchhaltung erheblich, da keine komplizierten Abschreibungsberechnungen
notwendig sind und die Güter nicht in der Bilanz aktiviert werden müssen.
Für Wirtschaftsgüter, deren Kosten zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro liegen, besteht nach wie vor die Option, einen Sammelposten zu bilden. Dieser wird über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben. Diese Regelung bietet Unternehmen Flexibilität in der steuerlichen Handhabung ihrer Anschaffungen.
Obwohl es keine gesetzliche Pflicht gibt, empfiehlt es sich dennoch, alle Anschaffungen sorgfältig zu dokumentieren und Rechnungen aufzubewahren. Dies erleichtert nicht nur die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater, sondern schafft auch Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Falle einer steuerlichen Prüfung.
Die Beibehaltung der bestehenden Regelungen mag auf den ersten Blick unspektakulär erscheinen. Für Unternehmer bedeutet es jedoch, dass sie ihre Investitionsplanungen und steuerlichen Strategien ohne Anpassungen fortführen können.
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit ist diese Konstanz durchaus als positiv zu bewerten.
Abschließend lässt sich sagen, dass die unveränderten GWG-Regelungen Unternehmern die Möglichkeit bieten, kleine Investitionen steuerlich günstig zu gestalten. Es bleibt jedoch ratsam, sich bei spezifischen Fragen oder komplexeren steuerlichen Sachverhalten mit einem Steuerberater abzustimmen,
um alle Vorteile optimal nutzen zu können.
Geschenke
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) - das zum 18.10.2024 verabschiedet worden ist - wurden Änderungen für Aufwendungen für Geschenke vorgenommen.
Bisher durften die Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der Geschenke insgesamt 35 EUR nicht überschritten.
Dieser Betrag wurde für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, auf 50 EUR angehoben
Ist-Besteuerung
Bis Ende März 2024 war die Anwendung der Ist-Besteuerung nur für Unternehmer möglich, deren Vorjahresumsatz 600.000 Euro nicht überschritt. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Umsatzgrenze auf 800.000 Euro erhöht. Dadurch können nun deutlich mehr Unternehmen von den Vorteilen der Ist-Besteuerung profitieren.
Kindergeld
Das Kindergeld wird ab dem Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
Für das 1. und 2. Kind............................................... je 255 €
Für das 3. Kind............................................................. je 255 €
Für das 4. Kind............................................................. je 255 €
Diese Angaben spiegeln die geplanten Beträge für das Kindergeld ab 2025 wieder, welche eine Erhöhung im Vergleich zu den bisherigen Beträgen darstellen
Kleinunternehmer
Ab 2025 wird die Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung angepasst:
Der Umsatz darf im vorangegangenen Jahr bis zu 25.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr bis zu
100.000 Euro betragen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wirken sich diese neuen Grenzen direkt auf den Kleinunternehmerstatus aus. Während zuvor ein Wechsel zur Regelbesteuerung nur zum Jahresende möglich war, gilt nun, dass du bei Überschreiten der Grenzen sofort nicht mehr als Kleinunternehmer eingestuft wirst und auf deinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen musst.
Kleinunternehmer werden künftig grundsätzlich von der Pflicht zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit.
Ausgenommen davon sind jedoch die Fälle gemäß § 18 Abs. 4a UStG. Zudem bleibt die Erklärungspflicht bestehen, wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
Umsatzsteuervoranmeldung
Nach dem aktuellen Gesetz kann das Finanzamt Unternehmer von der Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen und der Zahlung von Vorauszahlungen befreien,
wenn die (angemeldete oder festgesetzte) Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr 2023 nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und es sich nicht um einen Neugründungsfall handelt.
Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wird diese Grenze jedoch zum 1. Januar 2025 auf 2.000 Euro angehoben. Diese Befreiung hat keinen Einfluss auf den Voranmeldungszeitraum selbst.
Der Unternehmer wird lediglich von der Pflicht befreit, für das Kalendervierteljahr Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten.
Das Bestehen eines Voranmeldungszeitraums bleibt weiterhin bestehen.
Verpflegungsmehraufwand
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 9 Abs. 4a EStG) - das am 18.10.2024 verabschiedet worden ist - waren Anpassungen der als Werbungskosten abzufähigen inländischen Verpflegungspauschale geplant - diese Erhöhungen wurden leider gestrichen, so dass sich diese nicht verändert
haben. Es gab jedoch Veränderungen Auslandspauschalen.
Die geplanten Änderungen sehen wie folgt aus
Die Änderungen finden Sie auf der Spesentabelle 2025:
Verlustvortrag
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (§ 10d Abs. 2 EStG, § 10a GewStG), dass am 18.10.2024 verabschiedet wurde, sind Änderungen am Verlustvortrag vorgenommen worden.
Derzeit ermöglicht das geltende Recht einen unbeschränkten Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für Ehegatten.
Der Teil des Verlustvortrags, der den Sockelbetrag übersteigt, ist jedoch auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 soll der Verlustvortrag auf 75 % (gemäß Regierungsentwurf: 80 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte des
Verlustvortragsjahres begrenzt werden.
Diese Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer gemäß §§ 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird die Prozentgrenze von 60 % wieder für die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung angewendet.
Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer
Gemäß dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) sollen ab den Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2023 enden, im Lohnsteuerabzugsverfahren
Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt
werden.
Kooperation mit unserem exklusiven Netzwerkpartner
Du bist auf der Suche nach einem Steuerberater der sich mit dem fliegenden Personal (Piloten, Flugschüler und Flugbegleiter) auskennt? Dann bist du bei der Steuerkanzlei TaxCollector genau richtig.
Kommentare
0 Kommentare
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.