Überbrückungshilfe II
Es gibt weitere Details zur Corona-Überbrückungshilfe Teil II und zur Novemberhilfe, sowie zur Überbrückungshilfe III erreicht, welche wir Ihnen nachfolgend kurz darstellen:
Überbrückungshilfe II – Antragsfrist verlängert
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31. Januar 2021 beantragen.
Weitere Informationen finden sich unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Novemberhilfe
Die Antragstellung soll in der letzten Novemberwoche 2020 starten (voraussichtlich ab 25. November 2020) und muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.
Soloselbstständige sind direkt antragsberechtigt
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Erste Abschlagszahlungen sind für Ende November 2020 geplant. Die Förderbedingungen und das Auszahlungsverfahren sind nun von den Bundesministerien für Finanzen (BMF) und Wirtschaft (BMWi) vorgestellt worden. Anbei erhalten Sie zu Ihrer Kenntnisnahme das aktualisierte Eckpunktepapier (Term Sheet Novemberhilfe) unter
Weiterführende Informationen finden unter: Novemberhilfe (Internetseite der BMF und BMWi) unter
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/novemberhilfe.html.
Überbrückungshilfe III
Ab dem Januar 2021 bis Juni 2021 wird die Überbrückungshilfe III eingeführt. Gegenüber der Corona-Überbrückungshilfe II sind weitere Verbesserungen vorgesehen, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen.
Zur neuen Überbrückungshilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbständige". Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 € und ist weder rückzahlbar noch auf die Grundsicherung anrechenbar.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben. Antragstellungen sollen ab Mitte Januar 2021 möglich sein.
Bleibt Gesund und many happy landings
Wenn Ihr noch eine spezielle Frage zu diesem Thema habt wendet Euch bitte an diev Rechtsanwaltskanzlei Hageter. Die haben sich auf dieses Thema & Flieger spezialisiert.
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