Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen
Die Bundesregierung hatte am 21. Oktober 2020 die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ verlängert. Wir hatten Euch hierüber schon informiert. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können wie bisher über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020. Die Förderhöhe bemisst sich nach den tatsächlichen und teils erwarteten Umsatzeinbrüchen für die o.g. Fördermonate im Vergleich zu den Monaten des Vorjahres. Erstattet werden können bestimmte Fixkosten in folgender Höhe:
- 90 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %
- 60 % bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
- 40 % bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 % und 50 %
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat gesondert vorgenommen. Beträgt dabei der Umsatzeinbruch beispielsweise in einem Monat des Zeitraumes weniger als 30 % entfällt für diesen Monat die Förderung. Die maximale Förderung je Monat beträgt 50.000,00 Euro. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme, welche im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist. Gebühren, welche im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, gehören zu den o. a. Fixkosten und werden mit erstattet.
Zugangsvoraussetzung
Dem Grunde nach antragsberechtigt sind Unternehmen die:
- im Zeitraum von April bis August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- im Zeitraum von April bis August 2020 in drei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
aufweisen. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden. Bei verbundenen Unternehmen ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Umsatzeinbruch der konsolidierte Gesamtumsatz maßgebend. Gleiches gilt sinngemäß für den Ansatz der Kosten. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die mehrheitlich von einer natürlichen Person bzw. Gesellschaft beherrscht werden.
Weitere Einzelheiten findet SIhre unter folgendem Link:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html
Bleibt Gesund und many happy landings
Wenn Ihr noch eine spezielle Frage zu diesem Thema habt wendet Euch bitte an diev Rechtsanwaltskanzlei Hageter. Die haben sich auf dieses Thema & Flieger spezialisiert.
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