Staatliche Unterstützung in der Corona Zeit (Lock Down)
Wie versprochen halten wir Euch immer auf dem Laufenden. Daher habe wir hier eine neue Sonderinfo. Wir möchten Euch damit wichtige Information zu der Novemberhilfe zukommen lassen.
Wer ist Antragsberechtigt für den Covid Unterstützung (LockDown Light)
Du bist Antragsberechtigt, wenn Du direkt und indirekt betroffenes Unternehmen oder Selbstständiger bist, DU musst also vom Lockdown im November 2020 betroffen sein.
- Direkt betroffene sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
- Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Was gilt für Gastronomen?
Gastronomen dürfen auch weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Die Novemberhilfe wird allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 mit vollen Umsatzsteuersatz erzielt haben.
Was gilt für Soloselbständige?
Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht, sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
Die Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Die Anträge sollen voraussichtlich ab KW 47 über den Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden können. Ausnahmen soll es für Soloselbständige geben, deren Förderanspruch bei max. 5.000 € liegt. Diese sollen selber unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de antragsberechtigt sein.
Bleibt Gesund und many happy landings
Wenn Ihr noch eine spezielle Frage zu diesem Thema habt wendet Euch bitte an diev Rechtsanwaltskanzlei Hageter. Die haben sich auf dieses Thema & Flieger spezialisiert.
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