TIPP: Solltet Ihr Fragen zu diesem Thema haben, wendet Euch bitte an die das Team von der Rechtsanwaltskanzlei Hageter
Die Lohnsteuer ist eigentlich nichts weiter als eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Einkommensteuer. Der Staat nimmt sich also die zu erwartende Einkommensteuer bereits während des laufenden Jahres, was bei Steuerklasse 1 und 2 ganz gut klappt, bei den anderen Klassen oder in bestimmten anderen Fälle nicht ganz so gut gelingt, weshalb bei diesen Steuerklassen oder sonstigen Fällen (z.B. Bezug Krankengeld) normalerweise der Übergang zur Pflichtveranlagung vorherrscht (à Abgabepflicht der Steuerklärung).
Für die Steuererklärung 2020 werden nunmehr aber gleich mehrere Probleme kommen. Einerseits wird durch den Arbeitgeber deutlich weniger Lohnsteuer abgeführt, da auch weniger Arbeitslohn vorliegt. Im Gegenzug fallen auch bei vielen Mitarbeitern Teile der Werbungskosten weg, was ebenfalls mit in die Überlegung einbezogen werden sollte.
Gehen wir also von einem einfachen halbwegs praxistauglichen Beispiel aus:
FlugbegleiterIn: Monatliches Brutto 2.500 Euro, Steuerklasse I, keine Kinder
Hierbei ergäbe sich eine Lohnsteuer in Höhe von ca. 3.413 Euro – was wiederum ungefähr auch der zu erwartenden Einkommensteuer sehr nahe kommt, wenn wir um des Beispiels Willen kurz akzeptieren, dass die Werbungskosten 1.000 Euro nicht überschreiten würden…
Das Nettogehalt liegt aufgrund der Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Renten- und Arbeitslosenversicherung, gesetzliche Kranken- sowie Pflegeversicherung) bei monatlich 1.706 Euro. Nunmehr wird aufgrund der ausfallenden Flüge eine Kurzarbeit zu 100% angesetzt, also eine komplette Freistellung von der Arbeit. Damit wäre das Kurzarbeitergeld zunächst mit 60 Prozent gegeben:
1.706 x 60 Prozent = 1.023 Euro
Somit wäre der Auszahlungsbetrag aus dem Kurzarbeitergeld 1.023 Euro.
Für das Beispiel gehen wir weiter davon aus, dass der Arbeitgeber freiwillig noch etwas dazu packt, so dass man nahezu auf das alten Netto kommt:
Die ersten 20 Prozent wären nach der letzten Gesetzesänderung ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei:
1.706 x 20 Prozent = 341,20 Euro
Die letzten 20 Prozent runterfallen der regulären Versteuerung und sollten im Netto wiederum knapp 340,00 Euro ergeben. Damit wird hier zumindest ein Teil Lohnsteuer abgeführt, für diesen Teil ist zusätzlich auch noch die entsprechenden Sozialabgaben zu zahlen.
Gehen wir einfach von ca. 500,00 Euro brutto aus, dabei sollen nunmehr ca. 60,00 Euro Lohnsteuer abgeführt werden. Für das Beispiel gehen davon aus, dass die ersten und die letzten drei Monate im Jahr voll gearbeitet wird, die sechs Monate (April bis September) dazwischen mit dem genannten Bezug des vollen Kurzarbeitergelds und den Zuschlägen des Arbeitgebers bestritten werden.
Damit ergibt sich 6 mal der Bruttobezug von 2.500,00 Euro, sowie 6 mal 500,00 Euro. Jahresbrutto liegt somit bei ca. 18.000,00 Euro. An Lohnsteuer wurden 6 mal 285,00 Euro gezahlt, 6 mal 60,00 Euro, gesamt also 2.070,00 Euro. In der Steuererklärung wird zunächst das Jahresbrutto um 1.000,00 Euro Werbungskosten gekürzt, womit die Einkünfte bei 17.000,00 Euro liegen.
- Sonderausgaben Pausch 36,00 Euro
- Altersvorsorgeaufwendungen 600,00 Euro
- Vorsorgeaufwendungen 1.900,00 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 15.464,00 Euro
Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird nunmehr das Kurzarbeitergeld (6 x 1023) sowie die steuerfreie Arbeitgeberleistung (6 x 341,20) hinzuaddiert 8185,20
Die Progressionseinkünfte werden also aus 23.649,20 Euro ermittelt, womit ein Durchschnittssteuersatz von 14,10 % anzuwenden ist.
- 464,00 Euro x 0,141 = 2.181 Euro
Somit wird an Einkommensteuer der o.g. Betrag geschuldet. Gezahlt wurden bisher lediglich 2.070 Euro! Damit ergibt sich eine Steuerschuld von 111 Euro. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%, was überschlagsweise nochmals ca. 6 Euro bedeutet. Das Ganze scheint in diesem Beispiel also noch nicht sehr tragisch – abhängig ob man bisher eine größere Rückzahlung hatte und diese sogar immer mit eingeplant war… Mit jedoch einer kleinen Abwandlung, sieht der Fall komplett anders aus:
Wir bleiben bei vorherigem Mitarbeiter, wobei jedoch nunmehr eine eheliche Gemeinschaft vorliegt.
FlugbegleiterIn: 2.500,00 Euro brutto, kein Kind – diesmal jedoch Steuerklasse V
Das Nettogehalt ist zunächst 300,00 Euro geringer, nämlich 1409,00 Euro.
Lohnsteuer wäre hierbei 558,00 Euro.
Kurzarbeitergeld ergibt sich mit 1409,00 Euro x 0,6 845,00 Euro
Lohnzuzahlung durch Arbeitgeber steuerfrei und beitragsfrei 211,00 Euro
Weitere 325,00 Euro brutto vom Arbeitgeber (darin 60,00 Euro Lohnsteuer)
Jahresbrutto wieder 6 x 2.500,00 Euro und 6 x 325,00 Euro à 16.950 Euro
Lohnsteuer gezahlt 6 x 558,00 Euro und 6 x 60,00 Euro à 3.708 Euro
Abhängig von den Einkünften des Ehepartners ergeben sich nunmehr sehr unterschiedliche Szenarien:
- Ehepartner 35.000 Euro
Einkünfte Bordmitarbeiter 15.950,00 Euro
Einkünfte Ehepartner 34.000,00 Euro
Gesamt 49.950,00 Euro
- Pauschbetrag 72,00 Euro
- Altersvorsorge 4040,00 Euro
- Versicherung 800,00 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 42.038,00 Euro
Hier wäre an sich eine Steuer von ca. 5.232 Euro fällig, aber hier muss bekanntlich der Progressionsvorbehalt noch berücksichtigt werden, also…
Hinzuaddiert wird 6 x 845 Kurzarbeitergeld sowie 6 x 211 Lohnzuzahlung steuerfrei à 6.336
Wert für 48.347 aus Splittingtabelle à 14,40 Prozent
Diesen Wert auf 42.038 übertragen à 42.038 x 0,144 = 6.053 Euro
Gezahlt wurden bisher aus Lohnsteuer Ehepartner 1.718 Euro (35k mit Steuerklasse III) sowie 3.708 von Mitarbeiter Bordpersonal, gesamt also 5.426 Euro.
Damit sind an Einkommensteuer noch 910 Euro fällig nebst 50 Euro Soli.
- Ehepartner 100.000 Euro
Und wie wäre es denn, wenn der Ehepartner sogar 100.000 Euro brutto hätte?
Einnahmen gesamt dann 114.950 Euro
- Pauschbetrag 72,00 Euro
- Altersvorsorge 862,00 Euro
- Versicherungen 800,00 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 103.216,00 Euro
Lohnsteuer aus Klasse III 19.592,00 Euro Flieger mit V 3.708,00 Euro à 23.300 Euro
Wert für 109.552,00 Euro aus Splittingtabelle à 25,66 Prozent
Angewandt auf 103.216,00 Euro à 26.485,00 Euro Steuerschuld
Bezahlt (s.o.) sind 23.300 Euro
Nachzahlung 3.185 Euro, dazu natürlich noch 175 Euro Soli
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